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lichen Anteil; hier sind insbesondere zu nennen: 1. Research and Development (RAND) Corporation, als eine unabhiingige ,,non-profit" Gesellschaft, die insbesondere zurn Zwecke der Grundlagenforschung gegrundet wurde.
1.1. Begriff, Wesen und Gliederung des Arbeitsrechts 1 Begriff. Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer (1). Im Mittelpunkt des Arbeitsrechtes stehen die Personen, die auf grund eines privatrechtlichen Vertrages (oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses) verpflichtet sind, Arbeit im Dienste eines anderen (des Arbeitgebers) nach dessen Weisungen zu leisten. Zum Arbeitnehmerbegriff vgl. Kap. 2, Tz 8f. Arbeitsrecht ist also nicht gleichzusetzen mit Recht der Arbeit. Arbeit leisten neben den Arbeitnehmern auch andere Personen, ohne daß sie unter das Arbeitsrecht fallen. Beispiele: Unternehmer, Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, selbständige Handwerker, frei praktizierende Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, frei schaffende Künstler usw. Arbeit leisten ferner die Beamten, der mithelfende Ehegatte, Ordensleute, Diakonissen, Strafgefangene und Fürsorgezög linge; diese Personen unterliegen ebenfalls nicht dem Arbeitsrecht. Zur Begründung vgl. Kap. 2, Tz 8 f. Daraus wird deutlich, daß die Bezeichnung "Arbeitsrecht" sprachlich ungenau ist (2). 2 Wesen. Charakteristisch für das Arbeitsrecht sind vor allem zwei Besonderheiten. ¿ Im Arbeitsrecht haben Rechtsprechung und Lehre ein größeres Gewicht als in anderen Rechtsgebieten. Zwar gibt es eine Fülle von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes (vgl. hierzu Tz 7); es bleiben aber immer noch viele Fragen offen, die vom Gesetzgeber bisher überhaupt nicht oder nicht erschöpfend geregelt worden sind. Mehr als auf anderen Rechtsgebieten liegt daher die Schließung von Gesetzeslücken und die Rechtsfortbildung in den Händen der Wissenschaft und der Rechtsprechung (3), insbesondere des Bundesarbeitsgerichts.
Privatrecht in Wirtschaft und Technik mit Anleitungen zur Lsung praktischer Flle.
1. Rechtsbegriff Unter Recht versteht man das Recht im objektiven Sinne und das Recht im sub jektiven Sinne. a) Recht im objektiven Sinne Als Recht im objektiven Sinne bezeichnet man die Gesamtheit aller Vorschriften, die auf bestimmten Rechtsgebieten (z.B. "Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches", "Arbeitsrecht") gelten und die das Zusammenleben der Menschen regeln. Ein Mensch, der allein auf einer Insel wohnt, braucht kein Recht. Erst das Zusammenleben der Menschen macht das Vorhandensein einer Rechtsordnung, an die sich alle zu halten ha ben, notwendig. Außer den Rechtsvorschriften, deren Beachtung allgemein erzwungen werden kann, gibt es noch andere Regeln ftir das menschliche Zusammenleben. Religiöse Vorschriften, z.B. die Zehn Gebote, sind im säkularisierten (verwelt lichten) Staat kein Recht im objektiven Sinne, sondern moralische Verpflich tungen 1), d.h. Moralgebote des einzelnen Bürgers. Für den einzelnen gelten viel fach unterschiedliche Grundsätze der Sittlichkeit!). Beispielsweise hält mancher Einbrecher den Einbruchdiebstahl nicht ftir unmoralisch. Wenn bei allen Staats bürgern die Moralgebote gleich verpflichtend stark wären, könnte auf viele Rechts vorschriften verzichtet werden. Allgemein stimmen aber Recht und Sittlichkeit überein. Beispiel: Von den meisten Menschen wird ein Diebstahl fremden Gutes als unmoralisch ange sehen, auch wenn sie gar nicht wissen, daß ausgerechnet im § 242 des Strafgesetzbuches für denjenigen, der "eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen" eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Es gibt aber auch Fälle, bei denen Recht und die allgemeine Moralauffassung nicht übereinstimmen.
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