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Deutschsprachige Juristen denken bei Langzeitverträgen meist an das Dauerschuldverhältnis, für dessen Definition die Literatur allerdings auch nach gut 100 Jahren keinen Konsens hervorgebracht hat. Während meist die Systematisierung im Vordergrund stand, wurde nur selten untersucht, welche Probleme einer gemeinsamen Systematisierung überhaupt bedürfen. Dazu soll dieses Buch einen Beitrag leisten. Auf den reichhaltigen Erkenntnissen der ökonomischen Literatur aufbauend werden fünf Problemfelder des geltenden Rechts vertieft untersucht. Diese haben für Langzeitverträge exemplarische Bedeutung: Treuepflichten, Zulässigkeit und Grenzen ewiger Vertragsverhältnisse, Geschäftsgrundlage (Vertragsgestaltung, Risikoverteilung, Nachverhandlung), Kündigung aus wichtigem Grund und Vertragsstrafen. Rechtsvergleichende Ausblicke zum neuen französischen Schuldrecht und zum englischen Recht ergänzen die Untersuchung.
Es gehört zu den Charakteristika einer arbeitsteiligen Wirtschaftsordnung, dass Leistungen im Rahmen von Vertragsketten erbracht werden. Beispiele sind Absatzketten im Handel oder die Einschaltung von Subunternehmern durch einen Generalunternehmer. Verletzt in diesen Fällen ein Kettenglied eine Vertragspflicht, so tritt ein Schaden nicht selten erst bei einem entfernten Kettenglied ein. Die Praxis hat eine Vielzahl unterschiedlicher Lösungsansätze entwickelt. Vertraglicher und deliktischer Direktanspruch, Regresskette und Drittschadensliquidation sind die wichtigsten. Florian Bien unternimmt eine kohärente Zusammenschau der Probleme und stellt sie auf eine neue dogmatische Grundlage. Er versetzt die Glieder einer arbeitsteiligen Pflichtenkette so weit wie möglich in die Lage, Vertragsrisiken privatautonom zuzuweisen.
Kaspar Krolop untersucht Covenants bei unbesicherten Darlehen, Genussrechten und weiteren Formen hybriden Kapitals. Diese unter dem Begriff "Risikokapital auf schuldrechtlicher Grundlage" zusammengefassten Vertragsgestaltungen sind ein Anwendungsbeispiel für transnationales Private Ordering durch komplexe Verträge mit Organisationselementen. Ein Fokus der Arbeit liegt auf der rechtlichen Einordnung dieses Phänomens mit Folgerungen für die Abgrenzung von Vertrag und Verband unter Berücksichtigung der Implikationen für die Corporate Governance der zu finanzierenden Gesellschaft. Dabei spannt er den Bogen von vertragsrechtlichen Grundlagen und Erkenntnissen der Institutionenökonomik über gesellschafts-, kollisions- und europarechtliche Fragen bei der Verzahnung von deutschem Verbandsrecht mit ausländischem Recht unterliegenden Verträgen bis hin zu den konkreten Haftungsfragen im Vertrags-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht. Der Autor entwickelt dabei ein international und interdisziplinär anschlussfähiges Einordnungsraster für schuldrechtliche Verträge mit Organisationselementen im Grenzbereich zwischen Austauschvertrag und Verband. Darüber hinaus bietet die Arbeit der Kautelarpraxis Orientierung im Hinblick auf die Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei Finanzierungsinstrumenten auf schuldrechtlicher Grundlage sowie mit diesen einhergehenden Haftungsrisiken.
Nach traditionellem Verständnis knüpft die deliktische Unternehmenshaftung an individuelles menschliches Verhalten an. Welche Schwierigkeiten sich daraus ergeben, haben jüngst die "Dieselfälle" in Erinnerung gerufen. Carsten König plädiert dafür, die Unternehmenshaftung stärker organisationsbezogen zu konstruieren. Hierfür führt er neben rechtsdogmatischen vor allem rechtsökonomische Argumente an. Inspiriert durch rechtsvergleichende Betrachtungen schlägt er vor, zwischen direkter und indirekter Unternehmenshaftung zu unterscheiden und erstere gegenüber letzterer zu stärken. Er entwickelt eine differenzierte Dogmatik der direkten Unternehmenshaftung, die er sodann für die Unternehmens-Gefährdungshaftung, die Unternehmens-Fahrlässigkeitshaftung und die Unternehmens-Vorsatzhaftung konkretisiert.
Der Beschluss ist als Verfahren kollektiver Willensbildung im Privatrecht durchweg etabliert. Anders als die einzelne Willenserklärung oder der Vertrag hat er allerdings keine allgemeine Regelung erfahren. Der Autor weist nach, dass für privatrechtliche Beschlüsse stets die gleichen Funktionsvoraussetzungen gelten und diese daher auf einer einheitlichen Dogmatik basieren. Aufbauend hierauf arbeitet er diese Dogmatik heraus und ordnet die Entfaltung privaten Handelns in Beschlussform in generalisierender Weise. In der Gesamtschau entsteht ein Koordinatensystem, das als eine allgemeine Beschlusslehre ein strukturiertes Navigieren durch die Entscheidungsfindung im Kollektiv ermöglicht.
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