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Menschliches Zusammenleben ist geprägt durch Auseinandersetzungen um knappe Güter. Seien es materielle Ressourcen, politische Macht, soziale Anerkennung oder andere gesellschaftlich relevante Positionen: Die Frage nach ihrer gerechten Verteilung steht seit jeher im Zentrum philosophischer Diskurse, politischer Debatten und sozialer Konflikte. Welche Antworten haben im Recht ihren Niederschlag gefunden? Claudia Hofmann untersucht hierzu gleichheitsorientierte Maßnahmen im internationalen, europäischen und deutschen Recht. Diese Maßnahmen, so wird deutlich, zielen einerseits primär auf Rechts- und Chancengleichheit; substanzielle Gleichheit steht selten im Mittelpunkt. Andererseits generieren sie erneut Ungleichheiten. Dies wirft die Frage auf, wie man mit dieser möglicherweise nie endenden Gleichzeitigkeit von Gleichheit und Ungleichheit umgehen sollte.
Till Markus untersucht die Bedeutung der Rechtsvergleichung für das Völkerrecht, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung, Bestimmung und Anwendung seiner drei primären Rechtsquellen. Aufbauend auf einer Rekonstruktion der Entscheidungspraxis verschiedener internationaler Gerichte sowie ausgewählter Arbeiten der Völkerrechtskommission entwickelt er den Grundriss einer Methodik der Rechtsvergleichung im Völkerrecht. Die Untersuchung basiert auf der Annahme, dass methodisch angeleitete Rechtsvergleiche einen Beitrag zur Effektuierung und Ordnung des Völkerrechts leisten, indem sie das Maß an Rationalität, dogmatischer Klarheit und Legitimität völkerrechtlicher Vertragsgestaltung und gerichtlicher Entscheidungsfindung steigern.
Entscheidungen unter Bedingungen des Nicht-Wissens werden immer mehr zum Normalfall staatlichen Handelns. Offen geblieben ist allerdings eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Bedingungen der vorangegangenen staatlichen Entscheidungen bei Nicht-Wissen und ihrer Kontrolle. Indra Spiecker entwickelt hierzu eine eigenständige Dogmatik, die den Besonderheiten der Nicht-Wissens-Entscheidung gerecht wird und ihre Rechtsstaatlichkeit absichert. Diese Dogmatik der Unsicherheitsentscheidung unter Einbeziehung ökonomischer und verhaltenstheoretischer Einsichten richtet den Blick verstärkt auf das Verfahren der Entscheidung, etwa die Informationssuche und ihre Beendigung, Maßnahmen zur Konstruktion von Sicherheit bis hin zur Identifikation und Umsetzung von sog. Unsicherheitsregeln. Diese werden neu eingeführt und zeigen Gesetzgeber und Verwaltung auf, wie das fehlende Wissen in die Entscheidung eingeht.
Die Herausforderungen der Digitalisierung sind groß - bisweilen wirken sie unüberwindbar. In der antiken Tragödie erscheint in hoffnungslosen Situationen nicht selten der Deus ex machina, die mittels Bühnenmaschinerie einschwebende Gottheit, und wendet die Situation zum Guten. Ähnlich werden in der Digitalisierungsdebatte mitunter jeweils die Technik oder die Grundrechte beschworen. Zum einen soll die digitale Technik selbst das Potenzial in sich tragen, gesellschaftliche Probleme zu lösen und Antworten auf die großen Fragen unserer Zeit zu geben. Zum anderen wird der Deus in den Grundrechten gesehen, die als Forderung der Digitalisierung entgegengestellt werden. Das Verfassungsrecht hat den Anspruch, das Verhalten und Zusammenleben von Menschen zu ordnen und zu gestalten und seinen zukünftigen Entwicklungen Ziele vorzugeben. Die wichtigsten Ziele sind die in den Grundrechten verbürgten Versprechen freier Entfaltung, gleicher Behandlung und demokratischer Teilhabe. Diese müssen auch unter den Bedingungen der Digitalisierung erfüllt werden.
Kaum ein Grundrecht trägt so schemenhafte Umrisse wie die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG). Unter Verfassungsinterpreten gilt sie bisweilen als ein "Nischengrundrecht". Bei der Freiheitsentziehung, vor der die Garantie schützen soll, handelt es sich gleichwohl um eine hochspezifische und praxisrelevante Erscheinungsform von Staatsgewalt. In der vorliegenden Arbeit nimmt David Kuch das Nebeneinander von lückenhafter Aufarbeitung und tatsächlicher Virulenz zum Anlass für eine breit angelegte Reinterpretation der Freiheit der Person. Er führt historische Entwicklungslinien, gängige Auslegungsargumente und allgemeine Grundrechtslehren zu einer anspruchsvollen, neuartigen Lesart der Freiheit der Person zusammen. Der Ansatz trägt sodann zur Kritik zentraler Institute der Freiheitsentziehung bei. Besonders die präventiven Haft- und Unterbringungsformen (z.B. Präventivgewahrsam, Untersuchungshaft, Psychiatrieunterbringung, Sicherungsverwahrung) erweisen sich als problematisch.
Sind staatliche Entscheidungen gerade dann auf verfahrensrechtliche Vorgaben angewiesen, wenn das materielle Recht Entscheidungsspielräume belässt? In einer vergleichenden Gegenüberstellung von Verwaltungs- und Verfassungsrecht zeigt Jochen Rauber, dass die Vorstellung, Schwächen des materiellen Rechts ließen sich durch ergänzende Verfahrensanforderungen ausgleichen, zwar weit verbreitet ist, doch auf Voraussetzungen beruht, die zu selten hinterfragt werden. Weder bedarf es eines solchen Ausgleichs durch Verfahren stets, wenn das materielle Recht den Inhalt einer Entscheidung nur vage vorzeichnet. Noch können die Verfahrensanforderungen durchweg leisten, was sich die Dogmatik von ihnen verspricht. Und auch wenn sie es könnten, lässt es das Grundgesetz keinesfalls immer zu, auf materiellrechtliche Direktiven zu verzichten, sofern nur das Verfahren ausreichend dicht geregelt ist.
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