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Unsicherheiten über die Anforderungen von reinen Beitragszusagen haben die Tarifvertragsparteien seit Anfang 2018 davon abgehalten, von den Möglichkeiten der reinen Beitragszusage in größerem Umfang Gebrauch zu machen. Chancen der betrieblichen Altersversorgung blieben so weitgehend ungenutzt.Die Arbeit geht nun den konkreten Anforderungen der Einführung von reinen Beitragszusagen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG nach. Besonderer Fokus der Betrachtung liegt dabei auf den Mindestanforderungen an die Beteiligung der Tarifvertragsparteien an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage gem. § 21 Abs. 1 BetrAVG.
Dass im deutschen Arbeitszeitrecht Reformbedarf besteht, ist weitestgehend unbestritten und wird nicht zuletzt durch aktuelle Rechtsprechung belegt. Welche Anpassungen im nationalen Arbeitszeitrecht möglich sind, entscheidet sich jedoch zuerst im Europarecht ¿ aus der Richtlinie 2003/88/EG entspringen die wesentlichen Vorgaben zur Arbeitszeit. Die vorliegende Arbeit zeigt auf, wo europarechtliche Freiräume bei der Arbeitszeitgestaltung bestehen und wo der deutsche Gesetzgeber diese nutzen kann. Hierfür erfolgt eine strukturierte Untersuchung der einzelnen Elemente des Arbeitszeitrechts ¿ z.B. Ruhezeit, Höchstarbeitszeit und Abweichungen für autonome Arbeitnehmer ¿ jeweils auf europarechtlicher wie deutscher Ebene und im Vergleich mit anderen europäischen Mitgliedstaaten.
Gegenstand der Arbeit ist der Informationsfluss und die damit verbundene Frage nach dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei Tarifverhandlungen. Exemplarisch werden anhand der Verhandlung eines Sanierungstarifvertrags potentielle Restriktionen der Informationsweitergabe an Gewerkschaft und Arbeitgeberverband untersucht. Dabei wird die Due Diligence bei Unternehmenskäufen als Referenzmaterie herangezogen. Es wird beleuchtet, ob die dort geltenden Weitergabebeschränkungen übertragbar sind. Die Arbeit widmet sich zudem der Frage, wie Arbeitgeberverband und Gewerkschaft mit den offengelegten Informationen umgehen müssen. Sind die Sozialpartner dazu verpflichtet, besondere organisatorische Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit zu ergreifen?
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