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Das Konzept des Allgemeinen Teils des Privatrechts ist ein Beispiel für die Innovationskraft der Rechtswissenschaft des 18. und 19. Jahrhunderts. Für die Gegenwart fragt sich, ob eine vergleichbare Innovation in einer Ersetzung des Allgemeinen Teils durch neue systematische Schöpfungen der digitalen Ära bestehen könnte. Die in diesem Band gesammelten Aufsätze arbeiten heraus, dass bei der Suche nach einer innovativen Alternative zum Allgemeinen Teil mindestens drei Aspekte der Rechtserfahrung nicht übergangen werden dürfen: die historische Verwurzelung der Begriffe und Institute; die Frage, inwieweit die Rechtswissenschaft Elemente anderer Wissenschaften verwerten kann; die innere Verbindung der Verallgemeinerungsmodelle zum Rechtstoff mit den Grundlagen juristischer Methode.
Der Erbschaftskauf ist im BGB gesondert geregelt. In der Praxis spielt er keine große Rolle. Allein dies wirft die Frage auf, ob es überhaupt Spezialnormen zum Erbschaftskauf bedarf. Die Schuldrechtsreform hat das allgemeine Kaufrecht so geändert, dass der Sinn der Sonderregelung für das besondere Objekt Erbschaft noch zweifelhafter wurde. Nach § 453 BGB n. F. gelten die Vorschriften über den Kauf von Sachen auch für sonstige Gegenstände. § 453 BGB n. F. erfasst damit neben dem Erbschaftskauf alle möglichen Objekte, und für das mindestens ebenso komplexe, aber wirtschaftlich weitaus bedeutendere Unternehmen gibt es keine Spezialregeln. Die Arbeit untersucht, inwieweit im geltenden Recht eine Vereinfachung der Normen über den Erbschaftskauf möglich ist.
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