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Infolge der Digitalisierung hat die Verbreitung einfacher Lichtbilder gravierend zugenommen. Damit einhergegangen ist eine Zunahme der Rechtsverfolgung unzulässiger Nutzungen durch Privatpersonen. Der urheberrechtliche Schutz einfacher Lichtbilder ist infolgedessen in die Kritik geraten. Seit Juni 2021 nimmt § 68 UrhG Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke als Umsetzung von Art. 14 der Richtlinie (EU) 2019/790 (DSM-RL) vom Lichtbildschutz aus.Die Autorin geht im Rahmen einer rechtsökonomischen Analyse der Frage nach, inwieweit der verbleibende Lichtbildschutz nach § 72 UrhG noch legitimiert ist und entwickelt einen Reformvorschlag. Sie beschäftigt sich zudem mit der Erforderlichkeit der Beschränkung des Lichtbildschutzes durch § 68 UrhG und analysiert die konkrete Umsetzung.
Die umfassende Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten im internationalen Kontext wird zuweilen als Überlassung und nicht als Übertragung interpretiert. Dies kann nach deutschem Einkommenssteuerrecht zu ungewollten Ergebnissen für den Vergütungsschuldner führen. Im Rahmen einer dogmatischen Analyse setzt sich der Autor mit den Auswirkungen urheberrechtlicher Vorschriften, die auch bei vollständiger Einräumung von Nutzungsrechten einen Verbleib von Rechten beim Urheber begründen, auf die einkommenssteuerrechtliche Bewertung ebensolcher Rechteeinräumungen auseinander. Bei der Untersuchung stellt der Autor klassische urheberrechtliche Werke und Computerprogramme gegenüber, um die Analyse des Rechteverbleibs zu veranschaulichen.
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