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Die Differenzierung zwischen einer instrumentellen und einer symbolischen Dimension von Institutionen dient der Institutionentheorie als Leitunterscheidung. Während sich der anglo-amerikanische Neo-Institutionalismus auf die instrumentelle Dimension konzentriert, haben sich im deutschsprachigen Diskurs vor allem G. Göhler, M.R. Lepsius und K.S. Rehberg der symbolischen Dimension angenommen. Im Anschluss an eine kritische Rekonstruktion dieser Ansätze regt diese Studie an, Institutionalität als eine Selbstbeobachtung moderner Gesellschaften zu verstehen. Um die symbolische Dimension der Verfassung zu konzipieren, werden deshalb die gesellschaftstheoretisch eingebetteten Verfassungstheorien von C. Schmitt, J. Habermas, N. Luhmann und G. Frankenberg als verdichtete Selbstbeschreibungen analysiert. Hieraus resultiert der institutionentheoretische Vorschlag, dass die symbolische Dimension der Institution 'Verfassung' auf der Deutungsöffnung ihres Signifikanten im politischen Ordnungsdiskurs der Gesellschaft beruht.
Vorwort Judikative Macht wird ausgeübt, wenn Gerichtsurteile über die legitime Geltung e- kutiver und legislativer Akte befolgt werden. Judikative Macht setzt damit zunächst zweierlei voraus: Zum einen lassen sich die Handlungen und Entscheidungen der E- kutive und Legislative an etwas bemessen, das ihnen wie eine Verfassung normativ vorangeht. Zum anderen setzt die Macht der Judikative voraus, dass die Entscheidung über die Vereinbarkeit mit einer derart normativ vorrangigen Verfassung schließlich auch einer Verfassungsgerichtsbarkeit obliegt. Wäre die Bedeutung der Verfassung allerdings stets eindeutig oder könnte sie anderweitig ihre Bedeutung kontrollieren, dann ließe sich unter diesen beiden Voraussetzungen noch nicht von einer Macht der Judikative sprechen. Stattdessen handelte es sich genau genommen um die Macht der Verfassung, die durch die Verfassungsgerichtsbarkeit ausgeführt wird. Die Macht der Judikative eröffnet sich deshalb erst unter einer dritten, hinreichenden Voraussetzung: der Unverfügbarkeit der gedeuteten Verfassung über ihre Bedeutung. Erst unter dieser Bedingung wird aus dem bloß den Verfassungssinn vollstreckenden Verfassungs- richt eine souverän über ihre Bedeutung entscheidende Instanz. Die Macht der Judi- tive muss insofern als Deutungsmacht spezifiziert werden. Deren Komplexität, so m- ne erste zentrale These, lässt sich jedoch erst dann analytisch erschließen, wenn d- entsprechend genau zwischen den Ebenen der gedeuteten Verfassung, des deutenden Gerichts und der Deutung selbst unterschieden wird. Obwohl die Judikative auf diese Weise also Deutungsmacht ausüben kann, besitzt sie keine Macht. Denn die Macht der Judikative existiert nur im Moment ihres Vo- zugs. Die judikative Deutungsmacht ist deshalb immer eine Frage derPraxis.
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