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Die Umsatzsteuer soll den Unternehmer wirtschaftlich nicht belasten. Sichergestellt wird dies durch das Recht auf Vorsteuerabzug; gleichzeitig ist aber keine andere Steuer so betrugsanfällig wie die Umsatzsteuer. Die Gewährung des Rechts auf Vorsteuerabzug steht daher vor allem in grenzüberschreitenden Fallgestaltungen stets in dem Spannungsfeld zwischen der konzeptionell erforderlichen vollständigen Entlastung des Unternehmers und der Verhinderung von steuerlichem Missbrauch. Gegenstand der Untersuchung ist daher die Frage, ob das Recht auf Vorsteuererstattung in grenzüberschreitenden Fallgestaltungen nach denselben Grundsätzen wie in rein innerstaatlichen Konstellationen zu erfolgen hat oder ob eine potentiell höhere Betrugsanfälligkeit die Anwendung abweichender Grundsätze rechtfertigt.
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