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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit dem Thema steuerrechtliche Gleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften. Bereits mit der Einführung der Einkommensteuer 1919/1920 im gesamten deutschen Reich, wurden die Einkünfte der Ehegatten für die Einkommensteuer zusammengerechnet. Voraussetzungen waren damals wie heute, das beide Partner nicht dauernd getrennt leben und unbeschränkt Steuerpflichtig sind. Nach Artikel 6 Abschnitt 1 des Grundgesetzes stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Wurde unter Ehe die Verbindung zwischen Mann und Frau verstanden, mussten sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob die Eheschließung von gleichgeschlechtlichen Partnern von Standesämtern verweigert werden darf, denn es stellte sich die Frage ob die herkömmliche Auslegung des Begriffes Ehe ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1,3 GG ist und dahingehend verfassungskonform auszulegen ist, dass das Recht der Eheschließung auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen steht.
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit dem Thema steuerrechtliche Gleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften.Bereits mit der Einführung der Einkommensteuer 1919/1920 im gesamten deutschen Reich, wurden die Einkünfte der Ehegatten für die Einkommensteuer zusammengerechnet. Voraussetzungen waren damals wie heute, das beide Partner nicht dauernd getrennt leben und unbeschränkt Steuerpflichtig sind. Nach Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Wurde unter Ehe die Verbindung zwischen Mann und Frau verstanden, mussten sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob die Eheschließung von gleichgeschlechtlichen Partnern von Standesämtern verweigert werden darf, denn es stellte sich die Frage ob die herkömmliche Auslegung des Begriffes Ehe ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1,3 GG ist und dahingehend verfassungskonform auszulegen ist, dass das Recht der Eheschließung auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen steht. So wurde erstmals am 04.10.1993 von der 3. Kammer des ersten Senats die Verfassungsbeschwerde dagegen nicht angenommen da die Voraussetzungen für eine Annahme verneint wurden. Im nachfolgenden werden die Begriffe Ehe und Lebenspartnerschaft, sowie die Voraussetzungen und deren Unterschiede näher erläutert.
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