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Das Lehrbuch ist in erster Linie fur den Unterricht an Techniker- und Ingenieurschulen in den wirtschafts- und rechtskundlichen Fachern gedacht. Es kann aber auch allen, die an volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichcn lind rechtlichen Fragen allgemeiner und grundsatzlicher Art interessiert sind, einen Dberblick uber dieses Stoffgebiet vermitteln, da es keine Kenntnisse voraussetzt. Fiir die Stoffauswahl waren sowohl die einschlagigen Lehrplane als aurh die Erfahrungen, die wir in langjahriger Tatigkeit im Unterricht und in der Wirtschaft sammelten, maBgebend. Wir haben uns bemuht, den Stoff i.ibersichtlich zu gestalten und zu gliedern. Die zahlreichen, in den Text einbezogenen Beispiele sollen einmal vorangegangene Aussagen erlautern, zum anderen aber auch die Verbindung zwischen aIIgemeingultiger Aussage lind den Anwendungsbereichen des betrieblichen und privaten Lebens hcrsteIIen. Die Aufgaben im Anhang des Buches dienen dazu, dem Lernenden eine Festigung und KontroIIe des Aufgenommenen zu ermoglichen. Die beiden Hauptteile des Buches, Wirtschafts- und Rechtskunde, konncn aIs in sich geschlossene Abschnitte unabhangig voneinander durchgearbeitet werden. Zahlreiche Verweise steIIen die sachliche B,eziehung zwischen diesen heiden Teilen sowie zwischen einzelnen Kapiteln ader Abschnitten her. Einen Schli.issel zum Inhalt des Buches gibt auBerdem das ausfuhrlichc 5achwortverzeichnis. Zur Vertiefung des in dem Buch behandelten Stoff£', wird. auf die im Anhang angegebene Literatur verwicsen. Fiir die rcchtlichen Tatbestande ist die Situation im Sommer 1962 maBgebend. Herrn Gerichtsassessor Weinert, Braunschweig, Herrn Direktor Sonnenberg.
1. Rechtsbegriff Unter Recht versteht man das Recht im objektiven Sinne und das Recht im sub jektiven Sinne. a) Recht im objektiven Sinne Als Recht im objektiven Sinne bezeichnet man die Gesamtheit aller Vorschriften, die auf bestimmten Rechtsgebieten (z.B. "Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches", "Arbeitsrecht") gelten und die das Zusammenleben der Menschen regeln. Ein Mensch, der allein auf einer Insel wohnt, braucht kein Recht. Erst das Zusammenleben der Menschen macht das Vorhandensein einer Rechtsordnung, an die sich alle zu halten ha ben, notwendig. Außer den Rechtsvorschriften, deren Beachtung allgemein erzwungen werden kann, gibt es noch andere Regeln ftir das menschliche Zusammenleben. Religiöse Vorschriften, z.B. die Zehn Gebote, sind im säkularisierten (verwelt lichten) Staat kein Recht im objektiven Sinne, sondern moralische Verpflich tungen 1), d.h. Moralgebote des einzelnen Bürgers. Für den einzelnen gelten viel fach unterschiedliche Grundsätze der Sittlichkeit!). Beispielsweise hält mancher Einbrecher den Einbruchdiebstahl nicht ftir unmoralisch. Wenn bei allen Staats bürgern die Moralgebote gleich verpflichtend stark wären, könnte auf viele Rechts vorschriften verzichtet werden. Allgemein stimmen aber Recht und Sittlichkeit überein. Beispiel: Von den meisten Menschen wird ein Diebstahl fremden Gutes als unmoralisch ange sehen, auch wenn sie gar nicht wissen, daß ausgerechnet im § 242 des Strafgesetzbuches für denjenigen, der "eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen" eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Es gibt aber auch Fälle, bei denen Recht und die allgemeine Moralauffassung nicht übereinstimmen.
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