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  • af Harald Kollrus
    541,95 kr.

    Masterarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der Master-Thesis ist eine Untersuchung des Verhältnisses von kanonischem zu weltlichem Stiftungsrecht und ihre Auswirkungen auf die Stiftungsaufsicht für katholische Stiftungen in Bayern. Kanonisches Recht muss infolgedessen die Voraussetzungen schaffen, dass die Kirche über die notwendigen zeitlichen Güter rechtssicher verfügen kann. Insoweit regelt Art. 2 KiStiftO abschließend, welche Vorschriften für kirchliche Stiftungen in Bayern gelten. Kraft der Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsautonomie entfalten dabei kanonische Regelungen, welche eigene Angelegenheiten kirchlicher Stiftungen als Teil der Kirche zum Gegenstand haben, Rechtswirkung für das weltliche Recht. Streitig ist, welches Gewicht der Autonomie im Rahmen der verfassungsrechtlichen Güterabwägung beigemessen wird. Die Kirchengutsgarantie ergänzt dieses Selbstbestimmungsrecht. Im Wege der praktischen Konkordanz führt die Garantie je nach Nähe zum Sendungsauftrag zum abgestuften besonderen Vermögensschutz. Soweit diese Autonomie nicht greift, setzt kanonisches Recht umgekehrt in weiten Bereichen die Einhaltung der weltlichen Rechtsordnung voraus, um am weltlichen Rechtsverkehr wirksam teilzunehmen. Das weltliche Vermögensrecht wird kanonisiert. Auf die Stiftungsaufsicht übertragen führt das dazu, dass die Kirche als eigene Angelegenheit im Wesentlichen die Stiftungsaufsicht über kirchliche Stiftungen autonom ausübt. Weil sie nicht nur die Rechts-, sondern auch die Fachaufsicht ausübt, sind einzelne Stiftungen versucht, sich als weltliche Stiftung zu verstehen und sich so dieser Aufsicht zu entziehen. Die dafür erforderliche Unterscheidung zwischen weltlichen und kirchlichen Stiftungen lässt sich in Grenzfällen nicht allein anhand der gesetzlichen Vorgaben treffen. Dafür bietet die historisch-kasuistische Methode nach K. Meyer einen Prüfungsrahmen. Als Alternative stellt der Autor eine entsprechende Anwendung eines Stärke-Schwäche-Tools vor, welches für objektiviertere Entscheidungen in der Unternehmensberatung Anwendung findet. Abschließend wird die dezentralisierte gestufte Stiftungsaufsicht dargelegt, womit die Kirche auf die Säkularisierungstendenzen reagiert. Sofern ein stiftungsinternes Aufsichtsgremium gebildet wird, dass bestimmten Anforderungen entspricht, wird die Stiftungsaufsicht weitgehend auf dieses Gremium übertragen und die gesetzliche Stiftungsaufsicht beschränkt sich nur noch auf die Überwachung dieses Gremiums und auf die bedeutsamen Fälle.

  • af Harald Kollrus
    329,95 kr.

    Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,0, Universität Wien (Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät), Veranstaltung: Universitätslehrgang ¿Kanonisches Recht für Juristen¿, Sprache: Deutsch, Abstract: Die allgemeine Strafvorschrift c. 1399 CIC regelt nur sehr allgemein, dass bei besonderer Schwere der Rechtsverletzung und Dringlichkeit für Verhütung oder Behebung eines Ärgernisses die ¿Verletzung eines Gesetzes mit einer gerechten Strafe belegt werden¿ kann. Nach diesem Wortlaut könnte ein Richter daher unter den weiteren Voraussetzungen jede noch so geringe Verletzung von Gesetzen bestrafen. Deshalb wird vielfach sogar die Legitimität, also die Geltung dieser Strafnorm in Frage gestellt. Damit die Strafnorm Geltung beanspruchen kann, wird in der Literatur über den Wortlaut der Vorschrift hinaus verlangt, dass die Strafe vorher angedroht werden müsse. Außerdem ist umstritten, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe interpretiert werden sollen.Diese Hausarbeit verfolgt das Ziel, die von Literaturmeinungen gegen die Legitimität erhobenen Einwendungen sowie die unterschiedlichen Interpretation im Hinblick auf Voraussetzungen und Rechtsfolge des c. 1399 CIC zu prüfen. Spannungsverhältnisse mit widerstreitenden kanonischen Regelungen sollen im Wege der ¿praktischen Konkordanz¿ mit dem Ziel gelöst werden, dass sich die widerstreitenden Interessen bestmöglich entfalten können.

  • af Harald Kollrus
    329,95 kr.

    Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Theologie - Sonstiges, Note: 2, Universität Wien (Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät), Veranstaltung: Kanonisches Kirchenrecht für Juristen, Sprache: Deutsch, Abstract: Beide Schulen, die sog. ¿Münchner Schule¿ und die ¿Wiener Schule¿, befassen sich mit der Frage nach der grundlegenden Legitimierung von Kirchenrecht, also seiner Daseinsberechtigung, ob und inwieweit das Phänomen ¿Recht¿ zur Kirche gehört. Grundlage dafür ist die Frage nach dem Wesen des kanonischen Rechts. Im ersten Teil werden die Thesen zur Grundlegung des kanonischen Rechts (Kirchenrecht) von der ¿Münchner Schule¿ in Ziff. II. 1. und von der ¿Wiener Schule¿ in Ziff. II. 2. dargelegt. Im Anschluss wird der Auslöser für diese Grundlagendiskussion beleuchtet (II. 3.). Im zweiten Teil werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den Folgewirkungen auf Rechtserzeugung (III. 1.), den wissenschaftlichen Stellenwert (III. 2.) und auf die Bedeutung und Ausgestaltung des Kirchenrechts aufgezeigt (III. 3. und 4.).

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