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Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: 2,0, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit dem 1.1.2017 ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Australien (DBA) anzuwenden. Das neue DBA wurde weitestgehend an das aktuelle Musterabkommen (MA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angepasst. Darüber hinaus wurden bereits Ergebnisse des Base Erosion and Profit Shifting-Projekts (BEPS) zur Bekämpfung der Steuerverkürzung und Gewinnverlagerung berücksichtigt. Noch bevor die BEPS Maßnahmen in das OECD-MA oder einem multilateralen Übereinkommen eingearbeitet wurden, wurden in dem neuen DBA die Empfehlungen der BEPS Maßnahmen implementiert. Daher wurde ebenfalls die BEPS Maßnahme 7, welche die Verhinderung der künstlichen Vermeidung einer Betriebsstätte betrifft, umgesetzt. Die BEPS Maßnahme 7 zielt insbesondere darauf ab, den in Art. 5 des DBA definierten Betriebsstättenbegriff weiter zu fassen, sodass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte eher erfüllt sind. Dadurch kann nach dem neuen DBA eine Betriebsstätte vorliegen, welche nach dem alten DBA nicht bestanden hat. Da das DBA als erstes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde, in dem der Betriebsstättenbegriff nach der BEPS Maßnahme 7 aufgenommen wurde, bestehen Zweifelsfragen bzgl. der Auslegung und Anwendungsmöglichkeiten dieser Vorschrift. Zweifelhaft ist, ob die Umsetzung der BEPS Maßnahme 7 zu dem gewünschten Ziel führt und welche Probleme in der Praxis damit einhergehen.Steht fest, dass eine Betriebsstätte vorliegt, ist zu bestimmen, wie die Betriebsstättengewinne auf die Betriebsstätte und das Stammhaus aufzuteilen sind. Es wurde in 2014 eine Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) und 2016 ein BMF-Schreiben erlassen. Durch die Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs führen bestimmte Aktivitäten zu einer Betriebsstätte, die es zuvor von der Art nicht gegeben hat. Darunter fallen insbesondere die Betriebsstätten abhängiger Agenten und zukünftig nicht mehr befreite Hilfstätigkeiten bzw. Tätigkeiten vorbereitender Art. Es ist fraglich, wie bei diesen neu entstehenden Betriebsstätten nach BEPS eine Gewinnzurechnung vorzunehmen ist. Zudem ist zu prüfen, ob die entsprechenden Vorschriften für die Gewinnaufteilung auf diese Betriebsstätten anzuwenden bzw. wie diese auszulegen sind und ob es durch diese Neuerungen zu Nachteilen für den Steuerpflichtigen kommen kann. In dieser Arbeit werden diese Zweifelsfragen und Problemstellungen genauer betrachtet.
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel (Recht, Finanzmanagement und Steuern), Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit soll am Beispiel Spaniens, der Schweiz und Brasiliens dargestellt werden, welche steuerlichen Folgen dem Arbeitnehmer bei Outbound-Entsendungen entstehen und welche Gestaltungsüberlegungen diesbezüglich bedacht werden können. Zur Verdeutlichung soll ein rechnerischer Vergleich bei Entsendungen in die jeweiligen Länder dienen. Anschließend wird auf finanzwissenschaftlichen Überlegungen hinsichtlich der gerechten Besteuerung bei Entsendungsfällen eingegangen.Im Rahmen der zunehmenden Globalisierung der Wirtschaft agieren fortwährend mehr Unternehmen und Konzerne länderübergreifend. Grenzüberschreitende Personalentsendungen gewinnen für diese international handelnden Unternehmen an Bedeutung, da ein verstärkter Bedarf zum Austausch von Arbeitskräften entsteht, um eine effiziente Allokation des Personaleinsatzes zu gewähren. Eine Entsendung impliziert für den Arbeitnehmer verschiedene Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten. Der Entsandte beabsichtigt eine Erhöhung seines Nettoeinkommens, weil ihm wegen des Auslandseinsatzes ein Mehraufwand entsteht. Um diese Erwartungen erfüllen zu können, müssen die steuerlichen Handhabungen bei Personalentsendungen bedacht werden. Vordergründig müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung betrachtet werden, um dieses Ziel erreichen zu können.Die Arbeitnehmerentsendung ist ebenfalls für die beteiligten Staaten von Bedeutung, da diese bei Auslandseinsätzen hinsichtlich der Einkommensbesteuerung Regelungen treffen und daher die Zuordnung des Besteuerungsrechts bestimmen. Diese Regelungen wirken sich bei jeder Arbeitnehmerentsendung unterschiedlich aus.
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,7, Hochschule Aalen (Master of Arts in Taxation), Veranstaltung: Internationales Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen der zunehmenden Globalisierung der Wirtschaft agieren fortwährend mehr Unternehmen und Konzerne länderübergreifend. Grenzüberschreitende Personalentsendungen gewinnen für international handelnde Unternehmen an Bedeutung, da ein verstärkter Bedarf zum Austausch von Arbeitskräften entsteht, um eine effiziente Allokation des Personaleinsatzes zu gewähren. In die Schweiz werden zahlreiche Arbeitnehmer entsandt, weil die Schweiz für viele deutsche Unternehmen ein interessanter und bedeutender Standort ist, da der Staat als Niedrigsteuerland gilt.Eine Entsendung impliziert für den Arbeitnehmer verschiedene Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten. Der Entsandte beabsichtigt eine Erhöhung seines Nettoeinkommens. Um diese Erwartungen erfüllen zu können, müssen die steuerlichen Handhabungen bei Personalentsendungen bedacht werden. Vordergründig müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung betrachtet werden, um dieses Ziel erreichen zu können.Die Arbeitnehmerentsendung ist ebenfalls für die beteiligten Staaten von Bedeutung, da diese hinsichtlich der Einkommensbesteuerung Regelungen treffen und die Zuordnung des Besteuerungsrechts bestimmen. Zwischen Deutschland und der Schweiz ist seit dem 29.12.1972 ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) in Kraft. Die Vorschriften für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit sind in Art. 15 DBA geregelt. In dieser Arbeit soll dargestellt werden, welche steuerlichen Folgen einem entsandten Arbeitnehmer in die Schweiz nach Art. 15 Abs. 2 DBA entstehen und welche Gestaltungsüberlegungen diesbezüglich bedacht werden können.
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