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Masterarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Gesundheit - Public Health, Note: 2,3, Technische Universität Kaiserslautern (Distance & Independent Studies Center (DISC)), Veranstaltung: Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Sprache: Deutsch, Abstract: In den letzten Jahrzehnten hat sich das Umfeld des Krankenhausmanagements in besonderem Maße verändert. Bestimmend für diesen Wandel sind insbesondere folgende Gesichtspunkte: Der medizinische Fortschritt bewirkt, daß die Nachfrage von Krankenhausleistungen auf ein immer stärker differenziertes und qualitativ besseres Leistungsangebot trifft. Folglich geraten die Leistungsmöglichkeiten in ein Spannungsverhältnis zu den begrenzt vorhandenen finanziellen Ressourcen, die zu einer zunehmenden Ökonomisierung des Krankenhausbetriebs führen. Darüber hinaus führt der medizinische Fortschritt zunehmend zu einer Form der Hochleistungsmedizin, die zwar nicht unbedingt eine unmittelbare Behandlung der jeweiligen Krankheit in Form der Heilung ermöglicht, jedoch immerhin zu einer signifikanten Verlängerung der Lebenszeit und ¿qualität führt. Auch dieser Umstand trägt zu einer Ökonomisierung des Leistungsgeschehens im Krankenhaus bei. Zunehmend und teilweise auch durch den Gesetzgeber bedingt, (siehe § 135a SGB V) rückt die Berücksichtigung von Erfordernissen aus dem Qualitätsmanagement und damit auch der Anspruch auf stetige Verbesserung der Leistung in den engeren Aufgabenbereich des Krankenhausmanagements. Einher geht diese Entwicklung mit den ständigen Ansprüchen, die eigene Wettbewerbsfähigkeit auf dem Krankenhausmarkt zu steigern und aufgrund begrenzter Mittel die personellen und sachlichen Ressourcen sparsamer einzusetzen. Schon allein dadurch finden die finanziellen Grenzen eine stärkere Beachtung. Eine wichtige Rolle spielt auch der gesellschaftliche Wertewandel wodurch die Arbeitssituation im Krankenhaus bestimmt wird. Das Leitbild des Krankenhauses ist zunehmend nicht mehr nur vom Dienst an der Gemeinschaft geprägt, sondern vielmehr werden auch eigene erwerbswirtschaftliche Ziele durch den Betrieb eines Krankenhauses bestimmt. Die schleichende Privatisierung der Krankenhauslandschaft verstärkt diesen Effekt zusätzlich.
Masterarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (Distance & Independent Studies Center (DISC)), Sprache: Deutsch, Abstract: Mit Datum vom 25.02.2013 hat der Bundestag das lang erwartete Patientenrechtegesetz verabschiedet. Es ist am 26.02.2013 in Kraft getreten und damit werden ohne Übergangsfristen unter anderem Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wirksam. Dazu werden die §§ 630a ¿ 630h BGB als neue Paragraphen zum Behandlungsvertrag eingefügt wurden.Ob die Politik die Verabschiedung des Patientenrechtegesetzes als Erfolg feiern kann, ist bereits jetzt sehr fraglich. Alle Einrichtungen und Sachverständigen haben im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die vorgeschlagenen Neuregelungen stets als unnötig zurückgewiesen. Sie erachten die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für ausreichend und halten eine gesetzliche Regelung für nicht notwendig. Manche halten es sogar für ein "Patientenbehandlungsverhinderungsgesetz".Es stellt sich daher die Frage, ob das Patientenrechtegesetz wirklich die bestehenden Grundsätze zum Patientenschutz in Gesetzesform umsetzt und ob es nicht in der praktischen Anwendung mehr Fragen aufwirft, als es Antworten gibt.In der folgenden Arbeit wird daher erst versucht, die Patientenrechte näher zu bestimmen und dann dargestellt, welche Entwicklung sie im Laufe der Zeit genommen haben. Im Anschluß werden die markantesten Patientenrechte vorgestellt und die gesetzliche Regelung einer eingehenden Prüfung unterzogen.Zu den einzelnen gesetzlichen Vorschriften ist der entsprechenden Gesetzestext vorangestellt, um so einen schnellen Überblick zu gewährleisten.In einem weiteren Schritt werden dann die Rechtsprechung und die Neuregelung verglichen und im abschließend bestimmt, ob die Ziele des Patientenrechtegesetzes erfüllt wurden.
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