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Eine Arbeit auf dem Gebiet des "comparative government" erfordert, wenn sie nicht bei einem Vergleich positiv rechtlicher Verfassungsbestimmungen verharren will, einen doppelten Ansatz: zunächst ist eine theoretische Konzeption erforderlich, dann ist diese mit einer Vielzahl konkreter Einzelheiten aus verschiedenen Ländern zu konfron tieren, die in den Bereich des komplexen Phänomens "Verfassungswirklichkeit" hineinreichen. Nur auf diese Weiseist eine ausreichende empirische Prüfung der theore tischen Aussagen möglich. Die dafür erforderlichen Informationen lassen sich in der Regel nicht aus bloßem Literaturstudium gewinnen; man ist auf die Hilfe von Sach verständigen angewiesen, die entweder als Wissenschaftler in Kontakt mit der politischen Realität ihres Landes stehen oder die als politische Praktiker auch das theoretisch Relevante zu sehen vermögen. Der Verfasser ist deshalb dafür dankbar, daß ihm bereits im Anfangsstadium seiner Arbeit Gesprächspartner zur Verfügung standen, die ihn an ihrer Kenntnis der politi schen Problematik ihres Landes teilnehmen ließen. Von den akademischen Vertretern der Politischen Wissenschaft und auch des Öffentlichen Rechtes gilt sein Dank zu nächst Robert Mackenzie, London School of Economics and Political Science, mit dem er die Großbritannien betreffenden Fragen, insbesondere die Krise von 1931 besprach. Uwe Kitzinger, Nuffield College, Oxford, WilliamPickles, London School of Economics and Political Science, und NevilleJohnson, University of Warwick, haben das ganze Kapitel über England gelesen und viele Anregungen zu seiner Ausgestaltung gegeben.
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