Gør som tusindvis af andre bogelskere
Tilmeld dig nyhedsbrevet og få gode tilbud og inspiration til din næste læsning.
Ved tilmelding accepterer du vores persondatapolitik.Du kan altid afmelde dig igen.
Die Autorin untersucht in ihrem Werk den Beitrag des Streitbeilegungsmechanismus des Mercosur zum regionalen Integrationsprozess in Sudamerika. Ihre Darstellung bettet Schiedsgerichtsbarkeit und Standiges Revisionsgericht in den besonderen integrationspolitischen und okonomischen Hintergrund des Mercosur sowie in dessen institutionellen und rechtlichen Rahmen ein. Dabei wird sowohl die Umgrenzung der Handlungsmoglichkeiten der Streitbeilegungsorgane durch diesen Rahmen, als auch deren Einfluss auf Recht und Institutionen beschrieben.Unter vergleichender Bezugnahme auf europarechtliche und volkerrechtliche Vorbilder befasst sich die Arbeit mit den Verfahrensarten von Schiedsgerichtsbarkeit und Standigem Revisionsgericht einschlielich dessen innovativen Verfahrens der Kooperation mit nationalen Gerichten. Die Autorin untersucht die gestalterische Einflussnahme der Rechtsprechung auf den Integrationsraum des Mercosur und beobachtet die richterliche Ausformung der Grundfreiheiten und deren Begrenzung. Wie der Europaische Gerichtshof nutzen auch die Schiedsgerichte und das Standige Revisionsgericht ihre Moglichkeiten zum gestalterischen Wirken im Integrationsraum.
Die Arbeit befasst sich mit der Frage nach Existenz und Umfang des Schadigungsverbots im Volkerrecht. Dabei liegt der Arbeit das Verstandnis zugrunde, dass auch rechtmaige Handlungen der Staaten durch die zunehmende Interdependenz zu Beeintrachtigungen bis hin zu Schadigungen bei anderen Staaten fuhren konnen. Dabei wurden die Referenzgebiete mit Blick darauf gewahlt, dass es sich beim Umweltvolkerrecht um ein gewohnheitsrechtlich verankertes Schadigungsverbot zum Schutze der territorialen Souveranitat handelt, beim Welthandelsrecht und Wahrungsrecht das Schadigungsverbot in Form einer vertraglichen Ausgestaltung vorliegt und beim Steuerrecht uberlegt werden kann, welche grundsatzlichen Uberlegungen zur Akzeptanz eines Schadigungsverbots in einem Gebiet fuhren, das jedenfalls auf multilateraler Ebene noch nicht vertraglich durchdrungen ist.
Ausgehend von einer Analyse des europaischen Primar- und Sekundarrechts sowie der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs unternimmt der Autor den Versuch, einen einheitlichen Begriff der Sanktion fur das Unionsrecht zu entwickeln. In der Begriffsbildung sieht er eine zentrale Aufgabe fur das europaische Rechtsschutzsystem. Denn die Feststellung, dass in einer bestimmten Manahme eine Sanktion zu sehen ist, fungiert in der Rechtsprechung als Instrument, um den Anwendungsbereich der Verteidigungsrechte zu eroffnen.
Das Werk setzt sich mit dem Verhaltnis des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) zum VN-Sicherheitsrat (SR) auseinander. Dabei werden u.a. die sog. Referral- und Deferral-Kompetenz des Sicherheitsrats und das Aggressionsverbrechen aus Sicht des Romischen Statuts und der VN-Charta analysiert. Eine entscheidende Rolle spielt hierbei das Prinzip der Unabhangigkeit von Gerichten.
Die Vereinten Nationen (VN) sind ein zentrales Forum fur die Auenpolitik der Europaischen Union (EU). Wie komplex die Mitwirkung der EU als uberstaatliches Gebilde in den Gremien der VN ist, wird haufig unterschatzt. Der Autor unterzieht das Geflecht der europa- und volkerrechtlichen Regelungen einer systematischen Analyse und untersucht dabei auch die institutionelle Praxis. Er erklart, inwieweit die EU im VN-System als rechtlich-institutioneller Akteur auftritt und welche neuen Perspektiven sich hinsichtlich des Vertrags von Lissabon eroffnen.
Der UN-Sozialpakt schutzt grundlegende Rechte wie das Recht auf Nahrung, Gesundheit oder Bildung. Da Staaten nur uber begrenzte wirtschaftliche Kapazitaten verfugen, mussen sie die Rechte allerdings nur nach Magabe ihrer Ressourcen verwirklichen. Die UNO berwacht, ob der jeweilige Staat die Rechte ausreichend umsetzt. Sie steht vor dem Problem, mit welchen Methoden sie analysieren soll, ob ein Staat seine Mittel optimal einsetzt. Diese Frage zu beantworten ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Das Lsungsmodell wird an einem aktuellen Beispiel getestet: den grenzbergreifenden Menschenrechtspflichten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Der Autor stellt dar, wie sich mit der gefundenen Methode Menschenrechte und Patentrecht harmonisieren lassen.
Die Verwirklichung der Menschenrechte der kurdischen und der sunnitischen Minderheit in der Islamischen Republik Iran ist eine schwierige Herausforderung. Sie ist gepragt durch das Spannungsverhaltnis zwischen den volkerrechtlich garantierten Menschenrechten einerseits und den Vorgaben des islamischen Rechts sowie der iranischen Rechtsordnung andererseits. Der Autor befasst sich mit den konkreten menschenrechtlichen Problemen der Angehorigen der kurdischen und der sunnitischen Minderheit des Landes. Schwerpunkte bilden dabei Einschrankungen des Zugangs zu offentlichen Amtern fur Sunniten, Einschrankungen der Ausubung ihrer Religionsfreiheit und die nur stark eingeschrankt gewahrten Sprachenrechte der Angehorigen der kurdischen Minderheit.
Das Buch beschaftigt sich mit den Vorgangen der Entstehung neuer Staaten sowie den haufigen Konflikten um Autonomie und Selbstbestimmung seit dem Ende des Kalten Kriegs. Im Zentrum stehen die Handlungsmoglichkeiten der involvierten Akteure und deren volkerrechtlichen Determinanten. Ausgehend von der Grundthese, dass solche Vorgange international im Rahmen eines in der Regel von Weltsicherheitsrat bestimmten Krisen- und Konfliktmanagements gesteuert werden, untersucht die Arbeit in eingehender Auseinandersetzung mit der Praxis der Staaten, von Regionalorganisationen und des Sicherheitsrats die Steuerung im Bereich des Selbstbestimmungsrechts, der Menschen- und Minderheitenrechte, der Staatenanerkennung, der Aufnahme in internationale Organisationen sowie bei der Regelung der Staatennachfolge.
Internationale Organisationen sind zu wichtigen internationalen Akteuren geworden, die innerhalb der Volkerrechtsordnung agieren. Ihr Handeln beruht auf rechtlicher Grundlegung und bedarf rechtlicher Einhegung. Dies gilt um so eher, je mehr dieses Handeln in die Rechtsphare von anderen Volkerrechtssubjekten und von Individuen einwirkt. Ausgehend von einer breit angelegten historischen Analyse entwickelt die Arbeit eine Kompetenzlehre internationaler Organisationen.
Die Europaische Union wird in wenigen Jahren einen neuen Erweiterungsschub durch Lander auf dem Westbalkan und in Sudosteuropa erleben, denen bereits eine konkrete Beitrittsperspektive eingeraumt wurde. Die vorliegende Arbeit analysiert vor diesem Hintergrund das Beitrittsverfahren, das Bewerberlander beschreiten mussen. Sie fuhrt den Nachweis, dass dieses Verfahren mittlerweile in einer Weise verrechtlicht ist, die dem Charakter der Union als Rechtsgemeinschaft entspricht. Das zur Anwendung kommende Recht ist im Wesentlichen in der Unionsverfassung verankert und determiniert die Ermessensentscheidung des Rates bei der Aufnahme neuer Mitglieder.
Die Arbeit untersucht die Anwendung volkerrechtlicher Vertrage in der Volksrepublik China. Es ist die erste grundlegende Studie dieser Art in einer westlichen Sprache. Bei der Analyse der innerstaatlichen Umsetzung volkervertragsrechtlicher Verpflichtungen findet das Recht der Welthandelsorganisation genauso Berucksichtigung wie die dem Menschenrechtsschutz dienenden Vertrage. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass der komplexe Mechanismus, der die innerstaatliche Anwendung von Volkervertragsrecht in China steuert, den Rechtsanwendungsorganen viele Moglichkeiten eroffnet, die Effektivitat des innerstaatlichen Vollzugs volkerrechtlicher Verpflichtungen zu mindern.
Im Mittelpunkt des Buches steht die Frage, warum und wie weit die Transformationsstaaten Mittel- und Osteuropas ihre Rechtsordnungen fur uberstaatliche Rechtssysteme wie das Volkerrecht und das Gemeinschaftsrecht geoffnet haben. Als wichtigstes Merkmal fur die Offnung analysiert die Autorin Form und Grenzen der Umwandlung der uberstaatlichen Regelungen in eine komplementare Rechtsquelle. Die Erkenntnisse munden in der These, dass mit dem Grad der Offenheit einer Rechtsordnung auch die Wahrscheinlichkeit steigt, dass sie rechtsstaatlich ist.
Nach dem Ende des kalten Krieges konnte eine neue Welle der Demokratisierung beobachtet werden und in der Rechtswissenschaft kam die Diskussion auf, welche Rolle das Volkerrecht in diesem Prozess spielt. Der Autor geht der Frage nach, ob Demokratie fur jeden Staat tatsachlich die ideale Staatsform ist. Er untersucht dabei Ansatze in der politikwissenschaftlichen Demokratie- und Demokratisierungstheorie und versucht diese Erkenntnisse fur die volkerrechtliche Dogmatik fruchtbar zu machen.
Das Werk belegt die Vermutung der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts. Es propagiert hiermit eine Dogmatik, die der inhaltlichen Unklarheit der bisher in der Rechtsprechung und Wissenschaft gebrauchlichen Kriterien zur Bestimmung der unmittelbaren Wirkung, namentlich der hinreichenden Genauigkeit und Unbedingtheit, abhilft. Die Vermutung unmittelbarer Wirkung wird sowohl mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europaischen Union als auch dogmatisch begrundet. Dabei zeigt sich, dass die Grunde, die im Hinblick auf das Volkerrecht eine Zuruckhaltung bei dessen unmittelbarer Anwendbarkeit durch nationale Gerichte und Verwaltungsbehorden rechtfertigen, sich jedenfalls nicht auf das primare und sekundare Unionsrecht ubertragen lassen.
Der Band beleuchtet das Internationale Kooperationsrecht der Europaischen Union aus drei unterschiedlichen Perspektiven. Der erste Teil definiert das primare Internationale Kooperationsrecht der EU als Abkommen der EU mit Drittstaaten, die eine bestimmte institutionelle Struktur schaffen und auf besondere Beziehungen zur Union abzielen und das sekundare Kooperationsrecht als das auf dieser Basis erlassene Recht. Der zweite Teil nimmt eine empirisch-statistische Perspektive ein und beantwortet die Frage, ob das untersuchte Phanomen quantitativ bedeutsam ist. Der dritte Teil widmet sich einer typologisierenden Perspektive und schlagt zur Ordnung des Bereichs eine Typologisierung in Haupttypen vor. Der vierte Teil nimmt eine rechts-dogmatische Perspektive ein, entwickelt aus dem Unionsprimarrecht ein Handlungsformenregime und konturiert das Phanomen gleichzeitig als unionsgepragte Ausubung internationaler offentlicher Gewalt und als Handlungsform des Unionsrechts.
Das Werk beschaftigt sich mit der Frage, was genau unter indigenen Landrechten zu verstehen ist, wie sie im internationalen Vergleich realisiert werden, und ob der Schutz und die Durchsetzung indigener Landrechte in den einzelnen Landern den volkerrechtlichen Mindestanforderungen entsprechen. Es bewegt sich hierbei auf der Schnittstelle zwischen offentlichem Recht, Rechtsvergleichung und Volkerrecht.Im Ergebnis wird gezeigt, dass der Umgang der Staaten mit Landrechten indigener Volker den volkerrechtlichen Mindestanforderungen oftmals nicht entspricht. Ferner wird dargelegt, dass die Regierungen nicht auf die unterschiedlichen historischen Vorgehensweisen, durch die indigene Gebiete kolonisiert und indigene Volker in der Vergangenheit enteignet wurden, verweisen konnen, um eine Ungleichbehandlung indigener Volker in den unterschiedlichen Staaten oder in verschiedenen Regionen innerhalb ein und desselben Staates zu rechtfertigen. Stattdessen sind allein der politische Wille einer Regierung, die Einstellung der Mehrheitsgesellschaft gegenuber indigenen Volkern und das Auftreten und die Organisation der indigenen Volker ausschlaggebend dafur, ob und in welchem Umfang diese ihre Rechte an ihren traditionellen Gebieten durchsetzen konnen.
Tilmeld dig nyhedsbrevet og få gode tilbud og inspiration til din næste læsning.
Ved tilmelding accepterer du vores persondatapolitik.