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The text concerns itself with the scope of the concepts of "social ignorance" in the law, particularly in case law. "Social knowledge" refers to general knowledge about that behavior which society expects and demands in various type situations, and with reactions and sanctions one must reckon with when conduct deviates from model behavior. The low level of knowledge of law, so obvious in modern society, is not primarily to be ascribed to the sheer volume of legal rules and doctrines, but rather to the multiplicity and impenetrability of market behavior, and the economic powerlessness of the ordinary consumer. The author illustrates the problem with analysis of cases in the Bundesgericbtsbof on installment sales, in which the court has attempted to take "social ignorance" into account. The author shows, by means of this case-law, that that "social ignorance", which can be completely functional, only evokes the attention of courts, when it reaches a magnitude such that it impairs the party's understanding, and his confidence that the court will rule in accordance with his expectations. Anmerkungen 1 Theo Mayer-Maly, Rechtskenntnis und Gesetzesflut, Salzburg 1969. 2 A. a. O. , S. 81 f. und 85. 3 A. a. O. , S. 82. 4 S. Anm. 2. 5 Diese Definition umfaBt ihrem Wortlaut nach einen weiteren Sachverhalt aus dem Bereich der Kraftfahrzeugversicherung. 1m Zusammenhang mit der Frage namlich, ob der versicherte Kraftfahrer die ihn nach § 7 I Nr. 2 S.
Die interdisziplinare Diskussion uber Strafrecht bemuht sich, den Stellenwert des Strafrechts im Rahmen des gesamten Ensembles gesellschaftlicher Mechanismen der Integration und Kontrolle zu bestimmen. Dabei markieren Strafrecht und Selbstdisziplinierung die beiden Endpole einer Skala von Mechanismen, welche die Rolle des Subjekts in bezug auf die Ordnungsschemata abstufen. Die verschiedenen Schichten sozialer Kontrolle sowie ihr jeweiliges Verhaltnis zu den genannten Polen werden hier aus unterschiedlichen disziplinaren Blickwinkeln beleuchtet.
Die Frage, wie Gerichtsentscheidungen in die bestehende Struktur des Verhaltens vor Gerichten, Verwaltungen und Bürgern "eingepflanzt" werden, ist noch wenig bearbeitet. Nicht zuletzt bereitet es Probleme, den einzelnen Gerichtszweigen Implementationsstruktur, -akteure und -agenturen zuzuordnen. Die Probleme werden in den Beiträgen des Jahrbuchs anhand exemplarischer Forschungen dargestellt und analysiert.
Unsere Arbeitsgemeinschaft über "Verantwortlichkeit und Recht" kommt ohne ein Referat über die "Verantwortung des Rechtswissenschaftlers für das Recht" aus. Dennoch war es in der Vergangenheit und ist es in einem schwächeren Grad auch heute noch die Rechtswissenschaft, die im europäischen und im von Europa beeinflußten Raum das Recht prägt - zwar nicht in den Einzelheiten seiner Ausgestaltung, wohl aber in seinen leitenden Grundgedanken und Zweck setzungen. Beispielhaft erwähnt sei der Übergang von der Begriffsjurisprudenz zur Interessenjurisprudenz, der sich symbolisch in einem Rechtswissenschaftler vollzog, in Rudolph v. Jhering, und der von ihm aus die gesamte Rechtsauffas sung ergriff: sowohl den wissenschaftlichen als auch den politischen Umgang mit dem Recht. Anstelle der Rechtsidee übernahm es der Zweck, Schöpfer des ganzen Rechts zu sein. I Und weil in jeder Gesellschaft eine Vielzahl von Zwecken miteinander um die Herrschaft ringt, wurde das Recht dem Kampf der Interessengruppen ausgeliefert. Dem ökonomischen Glaubensschwur der damali gen Zeit entsprechend, sah Jhering als das Ziel des Rechts die Nutzenmaxi 2 mierung an. Das Recht sollte den Nutzen für die Gemeinschaft, für das Volk, mehren; es sollte das individuelle Streben nach persönlichem Eigenvorteil in das generelle Streben nach dem gemeinen Nutzen einmünden lassen. Nicht mehr "Gerechtigkeit nützt dem Volk" hieß es alsbald, sondern "Recht ist, was dem Volke nützt". 3 Und dieses Banner vor sich hertragend, marschierten Volk und Recht dann gemeinsam in den Untergang.
Renate Mayntz (Hrsg.), Implementation politischer Programme, Konigstein/Ts. (Athenaum) 1980. Hellmut Wollmann, Implementationsforschung - eine Chance fur kritische Verwal tungsforschung, in: Politik im Dickicht der Biirokratie, Leviathan-Sonderheft 3/1979,9-48. 2 Jeffrey L. Pressmann, Aaron B. Wildavsky, Implementation, Berkeley (University of Califor nia Press) 1973; siehe auch Allen Schick, The Trauma of Politics, Paper prepared for the NAASPA Annual Conference 1974, Syracuse N. Y. 3 Niklas Luhmann, Zweckbegriff und Systemrationalitat, Tiibingen (J. C. B. Mohr) 1968; vgl. auch ders., Funktionale Methode und juristische Entscheidung, Archiv des Offentlichen Rechts 94 (1969),1-31 (3 ff.). 4 Kritisch hierzu: Donald van Meter, Carl von Horn, The Policy Implementation Process, in: Administration and Society 1975,445-487. 5 Niklas Luhmann, Funktion und Foigen formaler Organisation, Berlin (Duncker und H- blot) 1964, 304 ff. 6 Vgl. Fritz Scharpf, Die politischen Kosten des Rechtsstaats, Tiibingen (J. C. B. Mohr) 1970. 7 Niklas Luhmann, Theorie der Verwaltungswissenschaft, KOin 1966, 59 ff., 81 ff. 8 William M. Evan, Organization Theory, Structures, Systems and Environments, New York (Wiley-Interscience) 1976, 171 ff. 9 Zu den Grunden dieser Beliebtheit Renate Mayntz, Regulative Politik in der Krise, in: Joa chim Matthes (Hrsg.), Sozialer Wandel in Westeuropa, Verhandlungen des 19. Deutschen So ziologentags, Frankfurt, N. Y. (Campus), 1979, 55-79 (64 ff.). 10 Christian Helfer, Cber "Dienst nach Vorschrift" als rechtssoziologisches Problem, Kolner Zschr. f. Soziologie und Sozialpsychologie 17 (1965), 98-105 (104). 11 Dieter Simon, Die Unabhangigkeit des Richters, Darmstadt (Luchterhand) 1975,88. 12 Ebd., 68.
Die Rechtswissenschaft versteht sich traditionell nicht in erster Linie als Wissenschaft von der Herstellung richtigen Rechts oder als Wissenschaft von der richtigen Herstellung des Rechts. Sie wilJ vielrnehr vor allern Wissenschaft vorn richtigen Verstandnis und der richtigen Anwendung des geltenden Rechts sein. ·Irn Zentrurn steht die Rechtsdogrnatik. Rechtskritik und Gesetzesreforrn werden keineswegs gernieden, aber doch vorwiegend bei Gelegenheit der dogrnatischen Behandlung des geltenden Rechts rniterledigt. AIs Teildisziplin der Rechtswissenschaft oder gar zurn Ausbildungskanon gehorendes Lehrfach haben sich Gesetzgebungslehre und Rechtspolitik bis heute nicht etablieren konnen. Allerdings laBt sich seit den siebziger Jahren ein zunehmendes Interesse an wissenschaftlich angeleiteter Rechtspolitik und Gesetzgebung beobachten, das seinen Grund in einer Veranderung der Staatstiitigkeit hat. Der Ubergang zur sozial-liberalen Koalition irn Jahre 1969 war zugleich der Ubergang von einer f vorwiegend auf die Ordnung und Garantie bestehender gesellschaftlicher V- hiiltnisse bezogenen Politik zu verrnehrter politischer Steuerung und Urngestal tung gesellschaftlicher Verhiiltnisse. Das hatte betriichtliche rechtspolitische Aktivitiiten iiberwiegend verrechtlichender und nur teilweise deregulierender' Natur, insgesarnt jedenfalls eine ansteigende Gesetzesflut und eine stiirkere Instrurnentalisierung des Rechts sowie die zunehmende Verwendung finaler statt, konditionaler Programmierung, auch Experirnentier- und Zeitgesetze zur Folge.
Eine erste interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft, die vor zwei Jahren hier im ZiF stattfand, war einer inoffiziellen Methode der Rechtsbegründung gewidmet, der Rechtsbegründung aus dem "Rechtsgefühl". Unsere heutige zweite Arbeitsge meinschaft betrifft eine offizielle Methode der Rechtsbegründung, nämlich dieje nige aus staatlich anerkannten Grundrechten. Daß zu so offiziellem Anlaß neben Vertretern der Rechtswissenschaften auch die Vertreter der Sozial- und Verhal tenswissenschaften zu Wort kommen sollen und in vorbereitenden Beiträgen auch schon zu Wort gekommen sind, ist leider noch immer keineswegs selbstverständ lich - so wenig, daß es seinerseits wiederum einer Begründung bedarf. Ich will daher in meinen einleitenden Bemerkungen diese Begründung zu geben versu chen. Dabei will ich zunächst hypothetisch bleiben: Eine Teilnahme von Erfahrungs wissenschaftlern am Rechtsgespräch rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn die Gestalt der Rechtsordnung auch von Erfahrungen bestimmt wird. Möglich ist das in doppelter Hinsicht: zum einen kann durch Erfahrungswissen die soziale Wirk samkeit der Rechtsordnung begründet oder verstärkt werden, zum andern kann das Erfahrungswissen der inhaltlichen Richtigkeit des Rechts, seiner Gerechtig keit, zugute kommen. In der ersten Hinsicht ist die Bedeutung von Erfahrungwis sen und damit die Berechtigung der Erfahrungswissenschaftler, zum Thema mitzureden, seit längerem außer Streit. Dagegen ist noch immer nicht ausdisku tiert, ob Erfahrungswissenschaftler auch in der zweiten Hinsicht, d. h. hinsichtlich der Gerechtigkeit des Rechts, etwas beizutragen haben.
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