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The objective of this Element is to provide an analysis of social protection from an economic perspective. It relies on tools and methods widely used in public and insurance economics and comprises four main section besides the introduction. The first section is devoted to the design of social protection programs and their political sustainability. The second section assesses the efficiency and performance of social protection programs, and of the welfare state as a whole. In the third section, the relative merits of social and private insurance are analyzed as well as the design of optimum insurance contract with emphasis on health and pensions. The last section focuses on the implications of asymmetric information that may lead governments to adopt policies that would otherwise be rejected in a perfect information setting.
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Sozialwissenschaften allgemein, Note: 2,7, Hochschule Fulda, Veranstaltung: Sozialversicherungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ohne Krankenversicherung geht¿s in Deutschland nicht ¿ das gilt auch für Studierende. In allen Bereichen der Sozialversicherung gelten Besonderheiten für Studenten, so auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das Studieren an einer deutschen Hochschule, setzt eine Krankenversicherungspflicht voraus. Diese gibt es dabei in unterschiedlichen Konstellationen.Zu Beginn des Studiums sind Studienanfänger meist über ein Familienmitglied beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert. Endet die Familienversicherung, so können sich Studierende zu einem günstigen Studententarif in der studentischen Krankenversicherung selbst versichern. Diese ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und gibt es nicht unbegrenzt.Die Bestimmungen über die GKV finden sich im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V), welches am 01.01.1989 in Kraft getreten ist und die entsprechenden Normierungen der Reichsverordnung (RVO) ersetzt hat. Durch diese Reform sind die Regelungen über die GKV neu gestaltet worden. Die Regelungen über die studentische Krankenversicherung finden sich in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. In dieser Arbeit wird die studentische Krankenversicherung im Rahmen der GKV vorgestellt. Zunächst wird auf die Entstehung und Entwicklung der KVdS eingegangen. Anschließend werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der studentischen Krankenversicherung näher erläutern. Im Anschluss werden die Grenzen sowie mögliche Verlängerungstatbestände der Versicherungspflicht aufgezeigt.Das Ziel der Arbeit ist, einen Überblick über die studentische Krankenversicherung sowie über die Voraussetzungen und Grenzen der Versicherungspflicht zu geben.
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 12,00, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Studienarbeit stellt das Verfahren und einige ausgewählte rechtliche Probleme der frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V dar. Vier Jahre nach Inkrafttreten des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) soll nun untersucht werden, ob das Regelwerk der frühen Nutzenbewertung insgesamt als Erfolgsmodell bezeichnet werden kann. Zur Klärung der so umrissenen Ausgangsfrage sind mehrere Schritte notwendig.Zunächst wird die frühe Nutzenbewertung kurz umrissen. Zudem wird ein Überblick über das vor dem AMNOG geltende System der Zugangs- und Preisregulierung gegeben. Sodann wird das Verfahren der frühen Nutzenbewertung erläutert. Anschließend werden zentrale rechtliche Probleme analysiert. Zuletzt werden die gesammelten Erkenntnisse bewertet und abgewogen, um die Ausgangsfrage zu beantworten und mögliche Verbesserungen und Alternativen aufzuzeigen.Seit Jahren hat die gesetzliche Krankenversicherung mit immer weiter steigenden Ausgaben zu kämpfen. Einer der größten Ausgabenposten sind die Kosten für Arzneimittel. Durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz vom 22.10.2010 sollten diese Ausgaben reduziert werden, indem für jedes erstattungsfähige Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, das ab 2011 neu in den Markt eingeführt wird, zwingend eine sogenannte frühe Nutzenbewertung nach § 35 a SGB V
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