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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,6, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgrund der im Allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage der letzten Jahre konnten viele Unternehmen keine Gewinne erzielen. Dadurch häuften sie immense Verlustvorträge an. Schätzungen des Bundesministerium der Finanzen sprechen zum 31.12.2004 von über 500 Mrd. Euro. Da diese Daten die neueren Entwicklungen noch nicht beinhalten kann man davon ausgehen, dass die tatsächliche Zahl um einiges höher ist. Aus diesem Grund ist es für Unternehmen entscheidungsrelevant, wie vorhandene Verlustvorträge in künftigen Perioden genutzt werden können. Der Gesetzgeber hat zur Vermeidung hoher Steuerausfälle durch den Abzug vorhandener Verluste sowohl für die Ertragssteuern als auch für die Gewerbesteuer eine Verlustabzugsbeschränkung, die sog. Mindestbesteuerung eingeführt. Die Gewerbesteuer ist ein Gebiet, das im Steuerrecht bei Gestaltungen oder Planungen gerne übersehen wird. Doch auch hierbei können die Auswirkungen enorm sein, insbesondere bei Kapitalgesellschaften, da hier keine Anrechnung möglich ist. Die Verlustverrechnung der Gewerbesteuer ist im § 10a GewStG geregelt. Es gilt also die Auswirkungen etwaiger Unternehmensentscheidungen auf die vorhandenen oder zukünftigen Verlustvorträge zu untersuchen.
Masterarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In einer globalisierten Welt wie heute rücken die Länder immer näher zusammen. Menschen können jederzeit um die ganze Welt reisen. Was für eine Privatperson gilt, gilt natürlich auch für die Unternehmen. Auch sie haben die Qual der Wahl in welchem Land sie sich niederlassen bzw. Geschäfte tätigen wollen. Neben den üblichen Rahmenbedingungen, wie z. Bsp. Infrastruktur und Arbeitskräfte, sind aber auch steuerrechtliche Rahmenbedingungen ein wichtiger Entscheidungsfaktor. Dadurch entsteht zwischen den Nationen ein Wettbewerb um die Unternehmen in ihr Land zu ziehen. Gerade die großen Industrienationen haben traditionell im Steuerwettbewerb das nachsehen, da sie über eine hohe Steuer- und Abgabequote verfügen. Große Konzerne, aber auch kleinere Unternehmen, sind versucht diese damit zu umgehen Teile der Einkünfte auf niedrig besteuernde Staaten zu verlagern, um somit ein höheres Investitionsvolumen zu generieren. Wenn die Verlagerung rein aus steuerlichen Überlegungen entstanden ist, wird häufig von einem Missbrauchsfall ausgegangen. Um auf diese Problematik aufmerksam zu machen, hat sich sogar ein ganzes Dorf bzw. eine ganze Gemeinde in Wales durch Ausnutzung der dort geltenden Gesetze ¿offshore¿ verlegt, um keine Steuern mehr bezahlen zu müssen. Deutschland dagegen versuchte durch Einführung des Außensteuergesetzes ein Missbrauchsabwehrgesetz zu schaffen. Eine zentrale Position nimmt dabei die Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 bis 14 AStG ein. Damit soll die missbräuchliche Verlagerung von Einkünften durch Einschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft verhindert werden. Es handelt sich um eine komplexe Regelung, die in der Praxis häufig zu weitreichenden Problemen führt. Durch diese Komplexität stellt sich die Hinzurechnungsbesteuerung aber auch als sehr robust für steuerliche Gestaltungen dar. Das Ziel des Gesetzgebers war und ist die Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung und Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen. Diese Arbeit soll die Grundlagen der Hinzurechnungsbesteuerung vermitteln und dabei einige kritische Fragen aufwerfen.
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,9, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bestrebungen des Gesetzgebers, die laut einem DBA von der deutschen Steuer freigestellte Einkünfte doch noch der deutschen Steuer zu unterwerfen um eine doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden, sind vielfältig. Dass dabei bilaterale Verträge durch unilaterale Gesetze sozusagen unterwandert werden, wirft kein gutes Licht auf den deutschen Staat als Vertragspartner. Die Befürchtung, dass sich Deutschland durch ein solches Vorgehen in der internationalen Staatengemeinschaft unbeliebt macht oder sich sogar isoliert ist allerdings unbegründet. Viele Staaten, beginnend mit der USA in den 80er Jahren, versuchen durch eigene Gesetzgebung drohende, durch Abkommensvorteile ausgelöste, Steuerausfälle zu verhindern.Dabei stellt sich aber auch die Frage, inwieweit dieses Überschreiten eines völkerrechtlichen Vertrages dem deutschen Grundgesetz entspricht. Einhergehend damit muss also beleuchtet werden, wie sich das Verhältnis zwischen Völker- und Staatenrecht darstellt. Die Diskussion darüber wurde in letzter Zeit wieder intensiviert. Als ein erster Verfechter der Verfassungswidrigkeit eines Treaty Override nahm dabei Klaus Vogel eine führende Rolle ein. Durch den sog. Görgülü- Beschluss des BVerfG v. 14.10.2004 sah er sich in seiner Auffassung gestärkt. Zudem macht er auch geltend, dass eine Mehrheit der kontinentaleuropäischen Staaten bereits in ihrer Verfassung den Vorrang von völkerrechtlichen Verträgen zu innerstaatlichem Recht festgeschrieben haben. Dietmar Gosch, Vorsitzender Richter des 1. Senats beim BFH, hat sich ebenfalls dieser Meinung angeschlossen. Auch er bezieht sich dabei auf den oben genannten Beschluss des BVerfG. Mittlerweile hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und in einem Normenkontrollverfahren dem BVerfG die Vorschrift § 50d Abs.8 EStG zur Prüfung vorgelegt. Diese Arbeit setzt sich in Anlehnung an den BFH ¿ Beschluss vom 10.01.2012 mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Treaty Override auseinander.
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