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Die Behauptung, Opas Demokratie sei tot, artikuliert ein Unbehagen an den tradierten Institutionen, das sich nicht mit dem Hinweis auf ein prosperierendes sogenanntes demokratisches Regierungssystem aus der Welt schaffen lat. In der Tat sind Begriffe wie Offentlichkeit, Konkur- renzprinzip oder Gleichheit heute uberall fragwurdiger denn je, nicht zu- letzt weil sie ihren Kampfcharakter eingebut haben und in systemstabili- sierende Werte umfunktioniert wurden. Stabilitat verwandelt sich leicht in Stagnation, und am gesellschaftlichen Stillstand entzundet sich der Protest der Revolutionare, die sich mit einem nur technischen oder kul- turellen Fortschritt nicht bescheiden wollen. Sie setzen der jeweiligen strukturverschleiernden Ideologie ihre Utopie entgegen, die um so mehr Sprengkraft entwickelt, je starrer die Institutionen sind. Ein System droht jedenfalls dann zu erstarren, wenn es seine uberlieferten Axiome nicht mehr reflektiert, vielmehr jeden Reflexionsversuch mit den tradier- ten Werten ubertont, die es von einer Art tibetanischer Gebetsmuhlen standig herunterklappern lat. Dieses Buch ist ein Reflexionsversuch mehr. Es sucht eine Antwort auf die Frage, ob die uberkommenen demokratischen Werte und Institutio- nen fur den modernen Staat etwas taugen. Als Ansatz der Uberlegungen dient der Offentlichkeitsbegriff, der mir eine zentrale institutionelle Kategorie des demokratischen Systems zu sein scheint. Ich meine, die Er- orterungen verdeutlichen, da die Demokratie zwar nicht stirbt, wohl aber krankelt. Die Therapie, die hier vorgeschlagen wird, kuriert besten- falls einige Symptome, dagegen sicher nicht die ganze Krankheit; ein erster diagnostischer Versuch wird eben nur selten zu einer umfassenden Therapie fuhren.
Literaturverzeichnis ............................ " 254 Sachregister .................................... 273 Uber die Verfasser ............................... 288 6 Einleitung Rechtspolitologie assoziiert die Spezialistenschelte, dag so lan ge von immer weniger immer mehr gewugt wird, bis man alles von nichts weig. Da jedenfalls dem Sozialwissenschaftler das Wissen, nichts zu wissen, kaum zur Ehre gereichen dürfte, mug daran erinnert werden, dag wenig gelegentlich viel sein kann. Andere Bindestrichwissenschaften, beispielsweise Rechtssozio logie oder Rechtsinformatik, demonstrieren sogar, dag Recht für eine Wissenschaft, etwa die Rechtswissenschaft, zu viel ist, und es sieht so aus, als ob diese Forschungsgemeinschaft ein Mitglied mehr bekommen hat, eben die Rechtspolitologie. Die Bindestrichwissenschaften unterscheiden sich durch die ungleichen F orschungsinteressen, die sie am gleichen F orschungs gegenstand haben. Identifiziert man Politikwissenschaft als die jenige Wissenschaft, der es urn gesamtgesellschaftliche Steuerung geht, dann hat Rechtspolitologie die Steuerungsdimension von Recht im Visier. Was anderenorts beiläufig zum Thema wird, steht hier im Mittelpunkt, und genau dieses Forschungsinter esse begründet die Eigenständigkeit als Disziplin. Solche Eigen ständigkeit verbietet nicht, beiläufig angefallene Forschungs ergebnisse anderer Disziplinen zu verwerten, vielmehr würde jede Entdeckung von längst Entdecktem Spott auf sich ziehen. Solche Eigenständigkeit gebietet dagegen, den Entdeckungsho rizont auszuweiten.
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