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Diese Studie zur quantitativen empirischen Justizforschung untersucht die Kursentwicklung an der Börse auf die Ankündigung eines Delisting. Dazu wertet sie 111 Delisting-Verfahren im Zeitraum vom 8. Oktober 2013 ("FRoSTA-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs - II ZB 26/12) bis zum 31. Dezember 2019 aus. Bis zum 25. November 2015 gab es 57 Delisting-Verfahren, danach 54. Für weitere 9 Delisting-Verfahren gibt es kein belastbares Datenmaterial. Wesentliche Ergebnisse: § 39 Börsengesetz verlangt seit dem 25. November 2015 für ein Delisting vom Regulierten Markt ein Ãbernahmeangebot. Das betrifft 7 Verfahren. Für die anderen 47 Delisting aus dem Freiverkehr galt der Rechtsstand aus der "FRoSTA-Entscheidung". Unmittelbar nach Ankündigung des Delisting-Verfahrens koppelt sich der Kurs, teilweise ganz deutlich, von der allgemeinen Marktentwicklung ab. Die gleichzeitig steigenden Umsätze lassen vermuten, dass GroÃaktionäre mit unternehmerischen Zielsetzungen dann Aktien nachkaufen. Bei 26 Gesellschaften kam es nach dem Delisting zu einer kompensationspflichtigen StrukturmaÃnahme. In ca. 75 % aller Fälle lag die Abfindung dann über den Delisting-Werten. Weil der Börsenwert unter der "Stollwerck-Entscheidung" keine Informationen zum Ertragswert mehr einpreist, kann er auch den von der "Feldmühle-Entscheidung" geschützten (inneren) Wert am arbeitenden Unternehmen nicht reflektieren. Die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zum Aktieneigentum - Vermögensschutz und Rechtsschutz - sind daher bei börsennotierten Gesellschaften um die Handelbarkeit und einen Anspruch auf kursrelevante Informationen zu erweitern. Ãber die datentechnischen Einzelergebnisse hinaus versteht sich diese Studie als ein wesentlicher Beitrag zu den Fragen, wie sich nach der Effizienzmarkthypothese Informationen auf die Kursentwicklung auswirken, wie sich hier der "irrationale Ãberschwang" darstellt ("Nobelpreis" 2013) und ob der Börsenwert gleichermaÃen wie der Ertragswert dazu geeignet ist, den von der Verfassung geschützten "wahren" Vermögenswert abzubilden.
Der Dieselskandal hatt der Offentlichkeit vor Augen gefuhrt, dass Verbraucher und Anleger durch das deutsche Prozessrecht nur unzureichend geschutzt sind. Asymmetrische Prozesslagen, die auch ein strukturelles Informationsgefalle mit sich bringen, hohlen die verfassungsrechtlichen Gewahrleistungen der Anspruchsinhaber aus. Abhilfe schafft hier die Einfuhrung einer gemeinsamen Klagemoglichkeit. Daher hat der Bundestag am 14. Juni 2018 eine Musterfeststellungsklage verabschiedet, die jedoch in vielfaltiger Weise das Regelungsziel verfehlt. Der kollektive Rechtsschutz steht somit weiterhin auf der gesetzgeberischen Agenda: Die Anhorung im Bundestag sowie die 70. Jahrestagung der OLG-Richter halten weiteren Regelungsbedarf fest, der auf den Gesetzgeber zukommen kann. 17.000 Telekom-Klagen sowie zigtausend Dieselgate-Klagen lassen sich ohne eine spurbare Justizentlastung durch eine Gruppenzahlungsklage nicht bewaltigen. Das KapMuG tritt am 1. November 2020 auer Kraft. Der New Deal for Consumers der Europaischen Kommission geht wohl weiter als die Musterfeststellungsklage. Das Werk stellt fur die weitere vorparlamentarische Diskussion einige praxisrelevante Belange zusammen und enthalt Handlungsvorschlage fur die Rechtspraxis. Die weitere Entwicklung stellt der Autor auf www.kollektiverrechtsschutz.de dar.
Unsere dritte Studie zur quantitativen empirischen Justizforschung reflektiert den aktien- und kapitalmarktrechtlichen Regelungsrahmen. Dazu gehören auch 26 Vorschläge für eine regulatorische Weiterentwicklung. Das sind die großen Linien: Die Datenlage zeigt keine Gleichwertigkeit von Börsenwert und Ertragswert. Die Empirie bestätigt die Betriebswirtschaftslehre: Börsenpreis und Unternehmenswert sind verschieden. Das liegt vor allem an den unterschiedlichen Informationsgrundlagen. Erst das Spruchverfahren vermag das strukturelle Informationsgefälle zwischen Haupt- und Minderheitsaktionären zu nivellieren. Das sichert auch die Investitionsstrategien ab, die auf den inneren Wert zielen. Verschiedene Grundrechtsgefährdungen und Wertungsgegensätze lassen sich nur im Aktiengesetz beseitigen: Die Durchführung einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme wie auch das Delisting erfordert eine aktienrechtliche Ausgestaltung: Die Wertfindung wirkt sich auf den verfassungsmäßigen Gewährleistungsrahmen zum Aktieneigentum aus. Die "Delisting-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts (2012) steht unter dem Vorbehalt, dass es nicht zu "regelhaften Kursverlusten" kommt. Diese Studie und eine weitere, vom BMF in Auftrag gegebene Untersuchung, weisen genau solche Verluste nach. § 193 KAGB wirkt bei einem Delisting für OGAV-Fonds wie ein faktischer Squeeze-out ohne Kompensation. § 39 BörsG gilt nur für den regulierten Markt, nicht für den Freiverkehr, und verschafft keinen Zugang zum inneren Wert. Schon die Die "BKN-Entscheidung" (2013) hatte die unterschiedliche Rechtsrahmen für die Handelssegmente als nicht grundrechtskonform moniert. Die "Stollwerck-Entscheidung" (2010) steht unter dem Vorbehalt "neuer Erkenntnisse in der Kapitalmarktforschung". Sie liegen mit der "Effizienzmarkthypothese" von Eugene F. Fama vor. Er hat 2013 dafür den "Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften" erhalten. Danach müssen alle kursrelevanten Informationen bekannt und verfügbar sein und sich im Börsenkurs niederschlagen. Dazu zählen bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen insbesondere die Kompensationshöhe und deren Ermittlungsgrundlagen. Das erfordert auch eine Haftung für (Kapitalmarkt-)Informationen. Der Rechtsschutz für Aktionäre verfolgt keinen Selbstzweck, sondern schafft die Vertrauensgrundlage für Investitionen. Die Daten zum Geldvermögen privater Haushalte der Deutschen Bundesbank zeigen den legislatorischen Handlungsbedarf. Die Steuerzahler richten zwar die Infrastruktur ein, erwirtschaften damit aber als Aktionäre keine Gewinne. So gehören die DAX-Unternehmen überwiegend ausländischen Aktionären. Die fehlenden Vermögenszuwächse bei Steuerinländern fehlen dann besonders in der Altersversorgung und verschärfen die Gleichheitsfrage.
Das Spruchverfahren ist die fur Anleger wesentliche Verfahrensart, um - etwa nach dem Ausschluss im Rahmen eines aktienrechtlichen Squeeze-outs - die Hohe Ihrer Barabfindung uberprufen zu lassen. Hier sind nicht selten groe wirtschaftliche Werte involviert. Das Handbuch bietet nun die bei weitem umfassendste Auswertung dieser Spruchverfahren. Zu uber 400 Squeeze-outs und den anschlieenden Spruchverfahren bis einschlielich 31. Dezember 2013 wurden hierbei von der Verbraucherzentrale fur Kapitalanleger e.V. bis zu 75 Daten systematisch erfasst und analysiert - ein Daten- und Faktenfundus, der fur die Spruchverfahrens-Praxis von immensem Wert ist und am Markt Seinesgleichen sucht. Vor allem die Aufstellungen zu den von den Gerichten bei der Diskontierung festgesetzten Zinssatzen und die zahlreichen Praxistipps sind hier von besonderem Interesse.
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