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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14,00 Punkte, Freie Universität Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit soll hinterfragen, ob das Wiederaufnahmeverfahren tatsächlich ein geeigneter Rechtsbehelf zur Korrektur von Fehlurteilen ist oder ob Umstände vorliegen, die das Gegenteil begründen. Besondere Relevanz hat die Beantwortung dieser Frage in Hinblick auf die aktuelle Fehlurteilsproblematik, die derzeit noch unzureichend untersucht wurde. Um der Frage nachzugehen, soll in dieser Arbeit zunächst ein Überblick über das deutsche Strafverfahren verschafft werden, um das Verständnis dieses Gebietes zu fördern. Da die Feststellung des Fehlurteils die erste Aufgabe des Verteidigers ist, um ein Wiederaufnahmeverfahren anstrengen zu können und somit das Wissen über Fehlurteile zum Verständnis des Wiederaufnahmerechts gehört, schließt sich weiterhin eine Begriffsklärung, die Untersuchung der möglichen Fehlerquellen und die Darlegung der Häufigkeit von Fehlurteilen an. Sodann folgt der Schwerpunkt der Arbeit mit der Auseinandersetzung des Wiederaufnahmeverfahrens. Dabei soll ein Vergleich der Struktur des Wiederaufnahmeverfahrens zum sonstigen Strafverfahren gezogen werden. Danach ist die systematische Darstellung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages, zugunsten des Verurteilten unter eingehender Berücksichtigung des praxisrelevanten Wiederaufnahmegrundes neuer Tatsachen und Beweismittel als auch zuungunsten des Verurteilten, darzulegen. Zu den Wiederaufnahmegründen gehört unter anderem auch die Wiederaufnahme nach § 79 I BVerfGG, wonach die Wiederaufnahme zulässig ist, wenn das Strafurteil auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm oder auf Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Weiterhin soll eine kritische Überprüfung der justiziellen Praxis von Wiederaufnahmeanträgen erfolgen. Im Folgenden ist die Entschädigung und Rehabilitation nach erfolgreicher Wiederaufnahme zu beleuchten und abschließend als Fazit zu ziehen, inwiefern das Wiederaufnahmeverfahren ein geeigneter Rechtsbehelf zu Korrektur von Fehlurteilen ist.
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 10,00, Freie Universität Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es zu untersuchen, ob die Begründung eines Markenschutzes an gemeinfreien Werken durch eine entsprechende Markeneintragung überhaupt möglich ist. Falls dies zu bejahen ist, soll ermittelt werden, in welchem Umfang die Eintragung tatsächlich erfolgen kann. Aus der Eintragung ergibt sich zudem die Frage nach den einhergehenden Rechtsfolgen, vor allem wie die Monopolisierung des Werkes über das Markenrecht zu werten ist. Um die aufgeworfenen Fragen zu klären, soll zu Beginn die auf diese Arbeit beschränkte Problematik der Eintragung des gemeinfreien Werkes als Marke, von der Möglichkeit abgegrenzt werden, in der das gemeinfreie Werk das Produkt darstellt, für welches die Marke eingetragen wird. Von der hiesigen Untersuchung sind zudem die Fälle auszuschließen, in denen das Werk bereits vor Ablauf der urheberrechtlichen Frist einen Markenschutz genießt. Sodann soll der Schutzgegenstand des Urheberrechts sowie die einfach gesetzliche Wirkung des Ablaufs der urheberrechtlichen Schutzfrist dargestellt werden. Darauf aufbauend erfolgt ein Vergleich des urheberrechtlichen zum markenrechtlichen Schutzrecht, wobei im Anschluss auf ihr Verhältnis zueinander einzugehen ist. Dabei sollen beide Schutzgegenstände voneinander abgegrenzt und der Frage nachgegangen werden, ob der Markeninhaber mithilfe seiner Marke die Verbreitung des gemeinfreien Werkes verbieten kann. Weiter soll festgestellt werden, ob ein gemeinfreies Werk tatsächlich zum Gegenstand einer Markenanmeldung gemacht werden kann oder ob die Gemeinfreiheit dem entgegensteht. Hierfür ist erforderlich, den rechtlichen Gehalt und die Folgen der urheberrechtlichen Gemeinfreiheit auf das Werk, als auch ihre Auswirkungen auf das Markenrecht zu bestimmen.
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