Gør som tusindvis af andre bogelskere
Tilmeld dig nyhedsbrevet og få gode tilbud og inspiration til din næste læsning.
Ved tilmelding accepterer du vores persondatapolitik.Du kan altid afmelde dig igen.
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,3, Universität Augsburg, Veranstaltung: Enea Silvio Piccolomini (Papst Pius II.). Kirche und europäische Politik im 15. Jahrhundert, Sprache: Deutsch, Abstract: Vor dem Hintergrund, dass Pius bei jeder Kardinalserhebung einen Ausgleich finden musste zwischen den Wünschen der weltlichen Fürsten, denen der Kardinäle und seinen eigenen Absichten, soll die Erhebung von Pius¿ II. ¿Lieblingsfeind¿ Jean Jouffroy zum Kardinal untersucht werden. Diese Arbeit wird versuchen, seine verschiedenen politischen, kurialen und nicht zuletzt auch subjektiven Gründe, die schlussendlich zur Kardinalserhebung Jouffrouys führten, aufzuzeigen und in den geschichtlichen Hintergrund einzuordnen.Anhand von ausgewählten Situationen, wie zum Beispiel dem Konklave von 1458, soll sowohl die Komplexität und Verkettung von politischen Entscheidungen, als auch die Verflechtung der internationalen, beziehungsweise europäischen Beziehungen veranschaulicht werden. Die Unabhängigkeit, beziehungsweise Abhängigkeit des Primats zur Zeit Pius¿ II. von verschiedenen Faktoren soll an dieser einen Kardinalserhebung untersucht werden. Vereinfacht gesprochen und in Anlehnung an die Forschungen von Girgensohn zu dem Thema ¿Wie wird man Kardinal¿ lautet die Frage dieser Untersuchung ¿Warum wurde Jean Jouffroy Kardinal¿?Papst Pius II. wurde 1405 in Corsignano bei Siena als Enea Silvio (de¿) Piccolomini geboren und starb 1464 in Ancona, Toskana. Sein Pontifikat verlief im Spannungsfeld zwischen Kurie, europäischer Politik und Kreuzzugsidee gegen die Türken, deren Verwirklichung zeitlebens höchste Priorität in seinem politischen Handeln genoss. Zeitlich fällt das Pontifikat Pius II. in eine Umbruchsphase, eine Wende in der Papstgeschichte. Waren das 13. und 14. Jahrhundert gekennzeichnet durch den Kampf zwischen Primat und einem oligarchisch gesinnten Kardinalskolleg, so können wir aus heutiger Sicht konstatieren, dass sich im Laufe des 15. Jahrhunderts der Primat durchgesetzt hat. Das Pontifikat Pius II. von 1458 bis 1464 stand jedoch noch am Anfang der sogenannten Phase der Restauration, die in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts begann und in der es dem Papsttum langsam gelang, seine Position zu konsolidieren. Parallel zu dieser Stärkung der Position des Papstes gegenüber dem Kardinalskolleg, wurde der Papst jedoch auch in die Rolle eines Territorialfürsten verwiesen und auf den Kirchenstaat zurückgedrängt. Wie die anderen Mächte dieses Zeitalters entwickelte sich auch der Papst zu einem Territorialfürsten, der sich verstärkt territorialstaatlichen Aufgaben widmen musste.
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 14 Punkte, Universität Augsburg, Veranstaltung: Seminar im Völker- und Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit befasst sich zuerst mit dem Friedenssicherungssystem der Vereinten Nationen unter geltendem Völkerrecht. In einem zweiten Schritt werden dann die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zum Eingreifen im Irak geprüft. Abschließend werden mögliche Folgen des Eingriffs auf Veränderungen im Völkerrecht und auf die Signifikanz der Vereinten Nationen erörtert.Am 20. März 2003 begann der sogenannte 3. Golfkrieg, als amerikanische und britische Truppen in den Irak einmarschierten. Trotz entschiedener Ablehnung eines gewaltsamen Eingreifens im Irak von Seiten Frankreichs, Deutschlands und Russlands. Obwohl sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, nach monatelanger, zäher Diskussion und wiederholten Überzeugungsversuchen seitens der USA und Großbritanniens, keine Mehrheit für einen militärischen Einsatz im Irak gewinnen ließ. Entgegen dem Einwand der drei ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates ¿ China, Frankreich und Russland, die in einer gemeinsamen Erklärung, jeglichen Automatismus von Gewaltanwendung auf der Basis der Resolution 1441 ausschlossen, und die nachhaltige Zuständigkeit des Sicherheitsrats in der Irak-Frage betonten. Das amerikanisch-britische Eingreifen im Irak 2003 erfolgte ultimativ ohne eine Mandat des Sicherheitsrats. Mittlerweile besteht im Schrifttum weitestgehend Einigkeit darüber, sieht man von einigen divergierenden Ansichten meist angelsächsischer Autoren einmal ab, dass das Eingreifen im Irak 2003 völkerrechtswidrig war. Darüber sollte man jedoch nicht vergessen, dass die amerikanische und britische Regierung im Vorfeld über verschiedene Rechtfertigungsgründe versuchten, ihr Vorgehen im Irak völkerrechtlich zu legitimieren, wie hier gezeigt werden soll.
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Medien und Politik, Pol. Kommunikation, Note: 2,3, Universität Augsburg, Veranstaltung: Der Globalisierungsdiskurs, Sprache: Deutsch, Abstract: Trotz der beherrschenden Rolle, die die Medien in den gegenwärtigen Gesellschaften einnehmen, sind die Medienunternehmen nicht frei von Einschränkungen. Insbesondere der Rundfunk und das Fernsehen sind immer noch stark reguliert durch Lizenzen, Konzessionsvergaben und rechtliche Zugangsvorschriften, die weltweit von Land zu Land differieren. Daneben sind die Medienunternehmen sowohl abhängig von den vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen im jeweiligen Land, als auch von einem ungleichmäßig verteilten Kapitalfluss. Gemäß den wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten dominierten die westlichen Medien den lange Zeit einseitigen Informationsaustausch. In der Nachrichtenbranche hatte vor allem der amerikanische Nachrichtensender CNN bis vor kurzem das Monopol auf eine globale Berichterstattung. Als Reaktion auf diese amerikanische Hegemonie und als Korrektiv zu der Berichterstattung von CNN, verstehen sich seit 1996 der in Katar ansässige arabische Nachrichtensender Al-Dschasira und seit 2005 der in Caracas ansässige lateinamerikanische Nachrichtensender Telesur. Diese Arbeit befasst sich im Folgenden mit den Auswirkungen dieser drei Nachrichtensender auf die Globalisierung. Genauer gesagt, mit der Frage nach der Konstituierung einer sogenannten ¿globalen Öffentlichkeit¿. Anhand der drei Nachrichtensender, CNN, Al-Dschasira und Telesur sollen die Möglichkeiten und Grenzen von internationalen Medien, sowie deren Wirkung und Bedeutung in einer globalisierten Welt erörtert werden. In Kapitel B. wird kurz auf die Globalisierung der Medien generell eingegangen. In Kapitel C. wird die Gründung von CNN und deren Einfluss auf die Medienbranche und Globalisierung aufgezeigt. In den Kapiteln D. und E. werden die Gründungen von Al-Dschasira und Telesur, sowie deren Einfluss und Bedeutung, denen von CNN gegenübergestellt. Abschließend werden die Ergebnisse in Kapitel F. ausgewertet, zusammengefasst und in einen größeren Zusammenhang gestellt.
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 1,3, Universität Augsburg, Veranstaltung: Politische Theorie: Politik und Psychologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit der derzeitigen allgegenwärtigen Politik- und Demokratieverdrossenheit in Deutschland. Sie zeichnet in einem ersten Schritt die theoretischen Grundlagen der politischen Sozialisation nach. In einem zweiten Schritt werden die Herausforderungen der politischen Bildung im Kontext des Werte- und Gesellschaftswandels analysiert. Abschließend werden die sich aus der Analyse ergebenden Konsequenzen für die politische Bildung erörtert, welche zu einer Überwindung der Systemverdrossenheit beitragen könnten. Nicht erst seit dem Jahr 2000 ist Politikverdrossenheit in aller Munde. Neu und alarmierend ist jedoch, dass dieser Politikverdrossenheit neuerdings eine Demokratieverdrossenheit, also eine Unzufriedenheit mit dem System, zugrunde liegt. Diese Systemverdrossenheit lässt sich unter anderem auf einen Mangel an politischer Bildung zurückführen. Trotz der Kenntnis dieser Tatsache ist es bei politischen Lippenbekenntnissen und der Forderung nach politischer Bildung geblieben, ohne diese jedoch tatsächlich zu fördern. Im Gegenteil, insbesondere nach den Ergebnissen der PISA-Studien wurde die politische Bildung zugunsten der Förderung naturwissenschaftlichen Fächer weiter zurückgedrängt. Dabei könnte sich gerade die Systemverdrossenheit, aufgrund eines Informationsmangels über das System und die für das System essenzielle Notwendigkeit der politischen Partizipation als Chance für die Politik erweisen. Falls dies nämlich der Fall sein sollte, könnte die Politik mit einer wiedereingeführten politischen Bildung, im Sinne von Werteerziehung, dagegen steuern. Sollte sich die Politikverdrossenheit dagegen als Ergebnis einer tiefergehenden, bewusst reflektierten Systemunzufriedenheit herausstellen, wird es die Politik ungleich schwerer haben diese Systemkritik durch Abwesenheit politischer Beteiligung zu beheben, wie diese Arbeit zeigt.
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Weltgeschichte - Altertum, Note: 1,3, Universität Augsburg, Veranstaltung: "Die Flavier", Sprache: Deutsch, Abstract: Seinem Anspruch an die Geschichtsschreibung verleiht Flavius Josephus bereits in seinem Vorwort zu Bellum Judaicum Ausdruck. Darin verpflichtet er sich als Augenzeuge zu historischer Treue und dazu, nur das auf beiden Seiten tatsächlich Geschehene zu berichten, und, wie die alten Geschichtsschreiber, die Begebenheiten der eigenen Tage zu schildern. Einschränkend fügt er jedoch hinzu ¿ Will mich jemand um dessentwillen schelten, was ich, seufzend über das traurige Los meiner Vaterstadt, gegen die Tyrannen und ihren Anhang von Banditen im Tone der Anklage vorbringe, so möge er diesen Verstoss gegen das Gesetz der Geschichtsschreibung meinem Schmerz zugute halten.¿Von diesem Standpunkt aus betrachtet Josephus nun die Ereignisse in Bellum Judaicum mit dem selbst ernannten Ziel, ¿die Griechen sowie diejenigen Römer, die den Feldzug nicht mitgemacht [haben]¿ über die Geschichte des Jüdischen Krieges zu informieren. Damit gibt Josephus in seinem Vorwort nicht mehr und nicht weniger vor als den Rahmen, innerhalb dessen er sein Werk und seine historiographische Leistung beurteilt sehen möchte.Darüber hinaus darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass jeder Berichterstatter sich täuschen kann; dass er in der Regel nur unvollständig berichten kann, weil er bereits während des Berichtens eine Entscheidung treffen muss, welche Ereignisse er für bedeutend genug hält, um darüber zu informieren, und welche Ereignisse möglicherweise seine Adressaten interessieren könnten... Eine gänzlich objektive Quelle kann es demnach nicht geben. Jede Quelle trägt bewusst oder unbewusst, absichtlich oder ungewollt, offensichtlich oder unterschwellig die Handschrift ihres Verfassers. Diese Arbeit wird nun versuchen, anhand ausgewählter Beispiele die Handschrift des Josephus in Bellum Judaicum darzustellen, und auf mögliche unbewusste, unterschwellige oder absichtlich verschleierte Begebenheiten, Einflüsse und Intentionen im Werk aufmerksam zu machen. Gegenstand der Untersuchung ist zu zeigen, dass sein Werk einerseits von einem sehr tendenziösen und vereinfachenden Charakter geprägt ist, und sich andererseits durch seine vielen verschiedenen Einflüsse als hoch komplex erweist. Am Schluss dieser Untersuchung soll die Frage beantwortet werden, ob Josephus sich ebenfalls die im Zitat beschriebene Praxis zu eigen gemacht hat, oder ob er seinem Anspruch aus dem Vorwort zu Bellum Judaicum gerecht werden konnte.
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Geschichte Deutschlands - Erster Weltkrieg, Weimarer Republik, Note: 1,4, Universität Augsburg, Veranstaltung: Deutsche Verfassungsgeschichte 1849-1949, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Lüth-Urteil , der ersten ¿großen¿ Grundrechtsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wurden Auslegungsgrundsätze etabliert, die bis heute nicht nur maßgebend für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) sind, sondern seine komplette Grundrechtsauslegung geprägt haben. Das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG wird dabei vom Bundesverfassungsgericht als unmittelbarster Ausdruck des Menschen in der Gesellschaft erachtet. Folglich geht das Bundesverfassungsgericht von einem weiten Meinungsbegriff aus, der nicht nur Inhalt und Form, sondern auch die Wirkungsabsicht der Meinungsäußerung schützt, ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei der Aussage um eine Meinung, ein Werturteil, eine Stellungnahme oder eine meinungsbildende Tatsachenbehauptung handelt. In der Lüth-Entscheidung werden die Grundrechte ¿in erster Linie¿ als ¿Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat¿ formuliert. Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird als ¿für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend¿ erachtet. Diese beiden Bedeutungselemente des Grundrechts, einerseits sein Individualrechtsgehalt als subjektives Recht und andererseits seine Funktion für die Ordnung des Gemeinwesens als objektives Recht, beschreiben den Doppelcharakter der Grundrechte und ihre umfassende Geltung. Durch das objektive Prinzip der Grundrechte, die ¿als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten¿, entfalten diese unter anderem eine Ausstrahlungswirkung in das Privatrecht, welches in ihrem Geiste ausgelegt und angewendet werden muss. Die folgende Arbeit will nun die notwendigen Voraussetzungen aufzeigen, die diese differenzierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ermöglichten. Zunächst wird die historische Entwicklung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit nachgezeichnet, welche die Grundlagen für die Einrichtung eines Verfassungsgerichts schuf. In einem zweiten Schritt werden die Vorläufer des Bundesverfassungsgerichts und weitere Einflüsse auf die Institution erläutert. Abschließend wird Stellung und Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts herausgestellt, sowie die Wirkung seiner Rechtsprechung bis heute resümiert.
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Politik - Thema: Frieden und Konflikte, Sicherheit, Note: 1,7, Universität Augsburg, Veranstaltung: Internationaler Menschenrechts- und Minderheitenschutz - unter besonderer Berücksichtigung der europäischen Entwicklung, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Januar 1990 veröffentlichte Human Rights Watch einen Bericht über den damals seit 20 Monaten andauernden Bürgerkrieg in Nordsomalia zwischen der Oppositionspartei Somali National Movement und dem Regime Siyad Barres. Geschätzte 50000 bis 60000 Somali starben bereits, annährend 500000 Somali flüchteten, vornehmlich nach Äthiopien. Im Laufe der Jahre 1989/1990 weitete sich der Bürgerkrieg auf ganz Somalia aus.Im Dezember 1990 wurde das Regime gestürzt und Somalia versank in Anarchie. Daraufhin wurden alle diplomatischen Vertretungen und internationale Hilfsorganisationen im Januar 1991 aus der Hauptstadt Mogadischu evakuiert. Der Bürgerkrieg wurde nun zwischen verfeindeten Clans und verschiedenen Oppositionsparteien fortgesetzt und führte Ende des Jahres 1991 zu weiteren 470000 Flüchtlingen und zu 2,5 Millionen Vertriebenen bei einer Gesamtbevölkerung von 7 Millionen Menschen. Das Jahr 1992 entwickelte sich für das ohnehin vom Bürgerkrieg zerrissene Land zu einer humanitären Katastrophe.Trotz der prekären humanitären Lage in Somalia nahmen sich die Vereinten Nationen zunächst nur zögerlich des Problems an. Am 23. Januar 1992 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 733 , welche ein umfassendes Waffenembargo über Somalia zum Inhalt hatte. Nachdem die beiden verfeindeten Parteien um General Mohamed Farrah Aidid und Interimspräsident Ali Mahdi im März 1992 in Mogadischu einem Waffenstillstand zustimmten, beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit Resolution 751 eine ¿United Nations Operation in Somaliä. Danach sollte eine UN Beobachtertruppe nach Mogadischu entsandt werden, welche zunächst den Waffenstillstand zwischen den Parteien überwachen sollte.Die folgende Arbeit befasst sich nun zuerst mit dem Staat Somalia und seiner Gesellschaft. In einem zweiten Schritt wird der Verlauf der so genannten humanitären Intervention der Vereinten Nationen in Somalia aufgezeigt und die möglichen Interessen einzelner Akteure am Beispiel der Interessen der USA geprüft. Abschließend werden die Folgen der Intervention für Somalia und die Vereinten Nationen erörtert.
Tilmeld dig nyhedsbrevet og få gode tilbud og inspiration til din næste læsning.
Ved tilmelding accepterer du vores persondatapolitik.