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Literaturverzeichnis ............................ " 254 Sachregister .................................... 273 Uber die Verfasser ............................... 288 6 Einleitung Rechtspolitologie assoziiert die Spezialistenschelte, dag so lan ge von immer weniger immer mehr gewugt wird, bis man alles von nichts weig. Da jedenfalls dem Sozialwissenschaftler das Wissen, nichts zu wissen, kaum zur Ehre gereichen dürfte, mug daran erinnert werden, dag wenig gelegentlich viel sein kann. Andere Bindestrichwissenschaften, beispielsweise Rechtssozio logie oder Rechtsinformatik, demonstrieren sogar, dag Recht für eine Wissenschaft, etwa die Rechtswissenschaft, zu viel ist, und es sieht so aus, als ob diese Forschungsgemeinschaft ein Mitglied mehr bekommen hat, eben die Rechtspolitologie. Die Bindestrichwissenschaften unterscheiden sich durch die ungleichen F orschungsinteressen, die sie am gleichen F orschungs gegenstand haben. Identifiziert man Politikwissenschaft als die jenige Wissenschaft, der es urn gesamtgesellschaftliche Steuerung geht, dann hat Rechtspolitologie die Steuerungsdimension von Recht im Visier. Was anderenorts beiläufig zum Thema wird, steht hier im Mittelpunkt, und genau dieses Forschungsinter esse begründet die Eigenständigkeit als Disziplin. Solche Eigen ständigkeit verbietet nicht, beiläufig angefallene Forschungs ergebnisse anderer Disziplinen zu verwerten, vielmehr würde jede Entdeckung von längst Entdecktem Spott auf sich ziehen. Solche Eigenständigkeit gebietet dagegen, den Entdeckungsho rizont auszuweiten.
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