Bag om Willkürliche Verhaftung
Da Freiheit ein Prinzip und Haft eine Ausnahme ist, hat uns dieses Paradigma ermöglicht, unsere Überlegungen über die Globalität der Haft in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in der ANR Lubumbashi, zu untermauern. Es ist bitter, dass kongolesischen und ausländischen Bürgern, obwohl sie asoziale Handlungen begehen, ihre Verteidigungsrechte gemäß Artikel 18 und 19 der Verfassung der Demokratischen Republik Kongo, geändert durch das Gesetz Nr. 11/002 vom 20. Januar 2011 zur Revision bestimmter Artikel der Verfassung der Demokratischen Republik Kongo vom 18. Februar 2006, verweigert werden, obwohl die vorgerichtliche Untersuchung geheim bleibt. Die Agence National de Renseignement lässt den Rechtsbeiständen der Inhaftierten und ihren Familienmitgliedern keine Möglichkeit zu erfahren, was den Inhaftierten vorgeworfen wird, und es stellt sich heraus, dass die Bedingungen, unter denen die Verdächtigen festgehalten werden, keine der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegten Kriterien erfüllen. In Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung der Demokratischen Republik Kongo in der bisherigen Fassung heißt es: "Die menschliche Person ist heilig...".
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