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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Dortmund früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit einigen Jahren wurden die sozialen Medien immer beliebter und werden nicht nur von Kindern zum Zeitvertreib genutzt, sondern auch von Erwachsenen, welche sich zum Beispiel für potentielle Arbeitgeber präsentieren. Neben den großen und bekanntesten Diensten wie Facebook und Twitter, gibt es weniger bekannte Anbieter wie Xing, die sich auf das Zusammenführen von Arbeitgebern und Arbeitsuchenden spezialisiert haben. Mittlerweile ist jedem bekannt, dass gerade große Unternehmen Headhunter beschäftigen, die vor der Einstellung alle Informationen über einen Arbeitnehmer ausfindig machen. Unvorteilhafte Bilder oder Kommentare können an dieser Stelle schon Grund für eine Ablehnung sein. Nach der Einstellung bedenken viele Arbeitnehmer nicht, dass das Auftreten in sozialen Netzen immer noch Gefahren birgt. Sie fühlen sich sicher und in einem privaten Umfeld, doch beleidigende Kommentare über den Vorgesetzten oder gar geheime Unternehmensdaten zu posten, kann Konsequenzen nach sich ziehen.In dieser Seminararbeit werden drei Fälle zu eben diesem Thema näher behandelt. Das Arbeitsgericht in Duisburg hat am 26.09.2012 über einen derartigen Fall entschieden. Das Arbeitsgericht in Hagen am 16.05.2012 und das Arbeitsgericht in Bochum am 29.03.2012 sowie in Berufung das Landesarbeitsgericht in Hamm am 10.10.2012.
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