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ALT OM MOMSKARRUSELLER, FAKTURAFABRIKKER OG ORGANISERET SVINDEL I MILLIARDKLASSENEngang stod der respekt om kongens mønt. Men nu trækker staten de store sedler tilbage. Udenlandske banker afviser at tage imod danske kroner. Og står du i Netto og langer en 500-kroneseddel over kassebåndet, kan du nærmest føle dig som en forbryder. Hvordan kunne det gå til?To af Danmarks mest garvede journalister fortæller i denne bog om et netværk af danske og udenlandske svindlere, som siden midten af 00’erne har forfinet kunsten at forvandle beskidte penge til rede penge. Bogen dissekerer dette kriminelle columbusæg: De mere og mere komplekse metoder – fra momsbedrageri over fakturafabrikation til kryptosvindel. En voksende kriminel økonomi baseret på systematisk tyveri fra den danske statskasse. Og ikke mindst underverdenens nye hierarki af subsistensløse stråmandsdirektører og karusselkonger i Dubai, som det danske politi og retssystem endnu kun bider i haserne.
Diese Arbeit befasst sich mit der seit jeher umstrittenen Frage nach der Zulässigkeit der Vergleiche im Steuerrecht; dies im Schwerpunkt mit der gänzlich unbeantworteten Frage nach der Zulässigkeit von Vergleichen vor der Finanzgerichtsbarkeit. Das Feld für den finanzgerichtlichen Prozessvergleich ist weit. Die Möglichkeiten zur konsensualen Streitbeilegung innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit sind, trotz der, im Vergleich zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit überproportional konsensual erledigten Fälle, unterausgeprägt. Unter empirischen Gesichtspunkten zeigt sich, dass einvernehmliche Verfahrensbeendigungen im finanzgerichtlichen Verfahren die Mehrheit der erledigten Fälle bilden, obschon deren rechtliche Möglichkeiten unter verfahrensvergleichenden Gesichtspunkten eingeschränkt sind. Diese Arbeit macht es sich unter anderem zum Gegenstand zu prüfen, welche nationalen und internationalen Auswirkungen die Einführung eines finanzgerichtlichen Prozessvergleichs mit sich bringt.
Die umfassende Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten im internationalen Kontext wird zuweilen als Überlassung und nicht als Übertragung interpretiert. Dies kann nach deutschem Einkommenssteuerrecht zu ungewollten Ergebnissen für den Vergütungsschuldner führen. Im Rahmen einer dogmatischen Analyse setzt sich der Autor mit den Auswirkungen urheberrechtlicher Vorschriften, die auch bei vollständiger Einräumung von Nutzungsrechten einen Verbleib von Rechten beim Urheber begründen, auf die einkommenssteuerrechtliche Bewertung ebensolcher Rechteeinräumungen auseinander. Bei der Untersuchung stellt der Autor klassische urheberrechtliche Werke und Computerprogramme gegenüber, um die Analyse des Rechteverbleibs zu veranschaulichen.
Mit der Einkunftsartenabgrenzung widmet sich die Autorin einem klassischen Thema, das jedoch an Aktualität nicht verloren hat. Im Gegenteil: Die moderne Arbeitswelt stellt das Steuerrecht vor immer neue Herausforderungen. Einführend werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen, insbesondere im Hinblick auf die mit der Einkünftequalifizierung einhergehenden Rechtsfolgenunterschiede, erarbeitet. Im Rahmen der Abgrenzung zum nicht steuerbaren Bereich steht die Überzeugungskraft der Markteinkommenstheorie im Fokus. Im Rahmen der Einkunftsartenabgrenzung, dem Kernstück des Werkes, erarbeitet die Autorin unter Rückgriff auf vorhandene Literatur und Rechtsprechung sowie mittels Parallelen zu anderen Rechtsgebieten allgemeingültige Kriterien, die einkunftsartenübergreifend Anwendung finden können.
Die sog. Realteilung ist ein praxisrelevantes Problemfeld im Bereich der Ertragsbesteuerung. Im Zentrum steht dabei die mitunternehmerische Personengesellschaft, die in den letzten Jahrzehnten mehrfach gesetzliche Änderungen erfahren hat. Die aktuelle Rechtsgrundlage bildet § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG. Die vorliegende Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, auf dem nunmehr durch den BFH gefestigten dogmatischen Fundament die weiterhin offenen Fragen herauszuarbeiten und deren Lösungen zu diskutieren.
"Armed with this book's practical information and advice, you can confront America's most intimidating government agency with confidence."--Back cover.
Zur Lohnabrechnung und Kontrolle! Die Lohnsteuertabellen dienen sowohl der Berechnung und Ermittlung der zutreffenden Lohnabzugsbeträge als auch der Kontrolle elektronisch erstellter Lohnabrechnungen. In Personalgesprächen können relevante Beträge schnell abgelesen werden. Einzelfragen beantworten die umfassenden Erläuterungen. Die inhaltlichen Schwerpunkte Neuer amtlicher Programmablauf ab April 2023Aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und ErlasseFundierte Erläuterungen für das LohnbüroInklusive Zugang zum umfassenden Online-Portal Das ist neu InflationsausgleichsgesetzAnhebung des steuerlichen Grundfreibetrags auf 10.908 EURAnhebung des Kinderfreibetrags auf 3.012 EUR jeweils für jeden ElternteilAnhebung des monatlichen Kindergeldes auf einheitlich 250 EUR für jedes KindAnhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag auf 17.543 EUR bzw. 35.086 EURJahressteuergesetz 2022Modernisierung des Abzugs von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen WohnungAnhebung der Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung und der Stundenlohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung sowie bei Aushilfskräften in Betrieben der Land- und ForstwirtschaftAnhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 EURAnhebung des (Grund-)Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit dem Thema steuerrechtliche Gleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften.Bereits mit der Einführung der Einkommensteuer 1919/1920 im gesamten deutschen Reich, wurden die Einkünfte der Ehegatten für die Einkommensteuer zusammengerechnet. Voraussetzungen waren damals wie heute, das beide Partner nicht dauernd getrennt leben und unbeschränkt Steuerpflichtig sind. Nach Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Wurde unter Ehe die Verbindung zwischen Mann und Frau verstanden, mussten sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob die Eheschließung von gleichgeschlechtlichen Partnern von Standesämtern verweigert werden darf, denn es stellte sich die Frage ob die herkömmliche Auslegung des Begriffes Ehe ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1,3 GG ist und dahingehend verfassungskonform auszulegen ist, dass das Recht der Eheschließung auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen steht. So wurde erstmals am 04.10.1993 von der 3. Kammer des ersten Senats die Verfassungsbeschwerde dagegen nicht angenommen da die Voraussetzungen für eine Annahme verneint wurden. Im nachfolgenden werden die Begriffe Ehe und Lebenspartnerschaft, sowie die Voraussetzungen und deren Unterschiede näher erläutert.
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick über die steuerfreien und steuerbegünstigten Bezüge bei der Lohnsteuer gemäß Einkommensteuergesetz zu geben. Die Lohnsteuer wird als Quellensteuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben. Sie ist somit ein Teil der Einkommenssteuer. Nach der Umsatzsteuer ist die Lohnsteuer die Steuer, auf die in der Bundesrepublik Deutschland die meisten Steuereinnahmen entfallen. 1 Da die Lohnsteuer eine Quellensteuer ist, wird sie unmittelbar auf den Arbeitslohn erhoben. Erwerbstätige, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, werden dabei in Lohnsteuerklassen eingeteilt. Die Einteilung in die Lohnsteuerklassen ist vor allem vom Familienstand abhängig. Die endgültige Steuerlast wird schließlich durch die Einkommensteuererklärung festgestellt. Aus dem endgültigen Steuerbescheid kann also eine Steuernachzahlung oder eine Steuererstattung resultieren. Hiermit wird also offensichtlich, dass der erwirtschaftete Arbeitslohn eines jeden Arbeitnehmers grundsätzlich als Einkommenssteuer zu versteuern ist. Nun bezieht ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in vielen Fällen nicht nur seinen Arbeitslohn. So ist es durchaus üblich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer regelmäßig oder zu besonderen Anlässen weitere Bezüge zukommen lässt. [...]
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