Bag om Die Haftung bei Insolvenzverschleppung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Universität Erfurt (Staatswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Die Zukunft des Gläubigerschutzes im Kapitalgesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach Angabe des Statistischen Bundesamtes meldeten die deutschen Gerichte für das erste Quartal 2007 7.336 Unternehmensinsolvenzen, an die ca. 4,3 Mrd. Euro offene Forderungen geknüpft sind. Da einer Vielzahl von Insolvenzverfahren mangels Masse die Eröffnung verweigert wird, kommt im Fall von GmbH-Insolvenzen der Haftung des GmbH-Geschäftsführers eine wesentliche Bedeutung zu, da er meist der Einzige ist, gegen den noch Ansprüche geltend gemacht werden können. Da der Geschäftsführer davon ausgeht, dass sich die Haftung grds. auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, ist in den meisten Fällen ein Zivilprozess unumgänglich.
Eine zivilrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers ergibt sich aus einer unterlassenen bzw. verspäteten Stellung des Insolvenzantrages, auch bekannt als Insolvenzverschleppung. Die von den Gläubigern angestrebte Insolvenzverschleppungshaftung zielt auf den Ersatz des Schadens, der durch die verzögerte Verfahrenseröffnung verursacht worden ist.
Im Mittelpunkt der vorliegenden Seminararbeit steht die Darstellung der vielfältigen Haftungsmöglichkeiten des GmbH-Geschäftsführers, als Folge seines Fehlverhaltens nach Eintritt der Insolvenzreife. Ausgangspunkt der Betrachtungen soll dabei die Insolvenzantragspflicht aus § 64 I GmbHG sein. Anschließend sollen die verschiedenen Haftungskonstellationen des Geschäftsführers im Innen- wie im Außenverhältnis vorgestellt werden. Im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung bildet die in § 64 I GmbHG enthaltene Pflicht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens die zentrale Schnittstelle für alle straf- und zivilrechtlichen Haftungsfolgen. Absatz 1 verpflichtet den Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife binnen einer Frist von drei Wochen zur Untersuchung, ob eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens zu realisieren ist. Ist dies nicht möglich und die Insolvenzgründe liegen weiterhin vor, ist er verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer ist jeder einzelne verpflichtet, unabhängig eventuell bestehender Ressortabgrenzungen und im Gesellschaftsvertrag enthaltener Vertretungsregelungen, der Antragsstellung nachzukommen. Ebenso verpflichtet es den sog. ¿faktischen Geschäftsführer¿, der die Gesellschaft wie ein Geschäftsführer tatsächlich führt. Eine gleiche Verpflichtung trifft gem. § 71 IV GmbHG auch einen Liquidator. Eine Entbindung des Geschäftsführers von seiner Antragspflicht erfolgt nicht durch bloße Amtsniederlegung.
Vis mere